Rz. 11
Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen zur Beteiligung an der Finanzierung der Hospize durch Zuschüsse. Die ursprüngliche Finanzierungsregelung, wonach die Krankenkassen die Höhe des Zuschusses in der Satzung festzulegen hatten, führte zu einer starken und unterschiedlichen Eigenbeteiligung der Versicherten. Deswegen regelte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 23.7.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften die Finanzierung der ambulanten und stationären Hospizleistungen neu. Der Eigenanteil des Versicherten entfiel ebenso wie die Beteiligung des Sozialhilfeträgers. Die erst auf Veranlassung des 14. Ausschusses im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommene Änderung (BT-Drs. 16/13428) trug der Erkenntnis Rechnung, dass angesichts der Lebenssituation von Hospizbewohnern, die sich in der letzten Lebensphase befinden, eine Finanzierung der zuschussfähigen Kosten angemessen und notwendig ist.
Die Neuregelung führte eine Finanzierung dieser zuschussfähigen Kosten ein. Die Krankenkassen haben diese Kosten zu tragen, wobei der Leistungsanteil der Pflegeversicherung mindernd anzurechnen ist. Zuschussfähig waren dabei – wie nach dem bis dahin geltenden Recht – 90 %, bei Kinderhospizen 95 % des von den Krankenkassen und den Hospizdiensten zu vereinbarenden Tagesbedarfssatzes. Dieser betrug nun 7 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Hospize (Abs. 1 Satz 3). Die Anhebung der Mindestzuschussgrenze von 6 auf 7 % sollte dazu beitragen, dass die Hospize einen auskömmlichen Zuschuss erhalten. Sie sollen im Regelfall nicht weniger als den genannten Betrag als Zuschuss kalendertäglich pro Versicherten erhalten.
Rz. 12
Die Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hatte keinen Einfluss auf das bisherige Verfahren. Der konkrete Versorgungsumfang ist wie zuvor in der auf Bundesebene abzuschließenden Rahmenvereinbarung festgelegt. Die Vergütung des Versorgungsumfangs wird in dem Tagesbedarfssatz festgelegt, dessen Höhe in den Versorgungsverträgen zwischen Krankenkassen und Hospizen zu vereinbaren ist. Die Finanzierung der zuschussfähigen Kosten entspricht der Vergütung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b, die ebenfalls ohne Eigenanteil der Versicherten erbracht wird.
Rz. 13
Mit Wirkung vom 8.12.2015 ist durch das HPG (vgl. Rz. 2c) zum einen in Abs. 1 Satz 2 die Unterscheidung zwischen einem Erwachsenenhospiz und einem Kinderhospiz entfallen. Der Zuschussanteil beträgt nun generell 95 %. In Satz 3 ist der kalendertägliche Mindestzuschuss auf 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht worden. Der Mindestzuschuss zu stationären Hospizleistungen nach § 39a Abs. 1 beläuft sich demnach seit dem 8.12.2015 auf 255,15 EUR und hat sich ab dem 1.1.2016 auf 261,45 EUR und ab dem 1.1.2017 auf 267,75 EUR erhöht. Bei dem Mindestzuschuss handelt es sich entsprechend § 39a Abs. 1 Satz 3 um den Referenzwert, der bei Anwendung der Zuschussregelung in Abs. 1 Satz 2 (Zuschuss i. H. v. 95 % der zuschussfähigen Kosten) unter Anrechnung der Leistung anderer Sozialleistungsträger und Berücksichtigung der tatsächlichen kalendertäglich Kosten nicht unterschritten werden darf. Die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten für die zuschussfähigen Leistungen sind nach § 7 der Rahmenvereinbarung über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität stationärer Hospize von den Vertragspartnern vor Ort als tagesbezogener Bedarfssatz zu vereinbaren.