Rz. 21
Ziel der ambulanten Hospizarbeit ist es nach der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 8 v. 3.9.2002 i. d. F. v. 14.3.2016 zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit, die Lebensqualität sterbender Menschen zu verbessern. Im Vordergrund der ambulanten Hospizarbeit stand dabei bis zur Änderung durch das HPG (vgl. Rz. 2c) die ambulante Betreuung im Haushalt oder in der Familie oder in der stationären Pflegeeinrichtung , um dem sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Auch in stationären Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sollte eine ambulante Hospizbetreuung gewährleistet werden, um den Betroffenen ein Verbleiben in dieser Einrichtung bei qualifizierter Sterbebegleitung zu ermöglichen. Die Möglichkeit der Erbringung ambulanter Hospizleistungen auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe waren 2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften eröffnet worden. Die genannten Einrichtungen werden von den Versicherten in gleicher Weise als vertraute Umgebung empfunden wie die Häuslichkeit und stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen ambulante Hospizleistungen bereits bisher erbracht werden konnten. Die Ausdehnung entspricht der durch das obige Gesetz zum 1.4.2009 eingeführten Regelung bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV).
Rz. 22
Künftig können nunmehr auch Krankenhäuser die ambulanten Hospizdienste, die von den Krankenkassen gefördert werden, mit der Sterbebegleitung der Versicherten beauftragen, die ihre letzte Lebensphase dort verbringen (Abs. 2 Satz 2). Im Zentrum der Hospizarbeit stehen die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen. Wesentlicher Bestandteil ist das Engagement Ehrenamtlicher. Durch ihr qualifiziertes Engagement leisten sie ebenso wie professionelle Mitarbeiter einen unverzichtbaren Beitrag zur Teilnahme des sterbenden Menschen und der ihm Nahestehenden am Leben.
2.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 23
Voraussetzung der ab 1.1.2002 eingeführten Förderung der ambulanten Hospizleistung ist zunächst, dass der Versicherte keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedarf. Kriterium hierfür ist das Merkmal der (medizinischen) Notwendigkeit stationärer Versorgung, das auch sonst Voraussetzung für die Inanspruchnahme stationärer Leistungen ist. Damit wird der anspruchsberechtigte Personenkreis, dem die Leistung in seinem Haushalt oder in seiner Familie zukommen soll, von vornherein begrenzt. Weitere – ungeschriebene – Voraussetzung ist auch hier, dass der sterbende Mensch an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, und bei der eine Heilung nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu erwarten ist. Anspruchsberechtigt sind auch Kinder, Jugendliche und jugendliche Erwachsene, wenn die Erkrankung im Kindes- oder Jugendalter aufgetreten ist und diese sich nach dem aktuellen medizinischen Stand als lebensverkürzend auswirkt. Auf Wunsch der Familie kann die Behandlung bereits ab Diagnosestellung beginnen. Ferner muss der Versicherte eine Palliativversorgung und eine qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung wünschen.
2.3.2 Anspruchsinhalt
Rz. 24
Inhalt und Umfang der ambulanten Hospizarbeit sind in § 2 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit v. 3.9.2002 i. d. F. v. 14.3.2016 näher beschrieben. Danach erbringen ambulante Hospizdienste Sterbebegleitung sowie palliativ-pflegerische Beratung ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen und Bezugspersonen der sterbenden Menschen. Die Behandlung der körperlichen Beschwerden (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle) obliegt hingegen den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten und zugelassenen Pflegediensten. Die ambulanten Hospizdienste können Teil der multiprofessionellen Versorgungsstrukturen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Sinne eines integrativen Ansatzes sein.
2.3.3 Qualitätsanforderungen (Abs. 2 Satz 1 bis 4)
Rz. 25
Gefördert werden nur ambulante Hospizdienste, die vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung
- mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeiten sowie
- in qualitativer Hinsicht von Personen mit einer nachgewiesenen Aus- und Fortbildung sowie praktische Erfahrung verantwortlich geleitet werden (Abs. 2 Satz 3).
Für eine derart verantwortliche Leitung kommen ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger, aber auch andere fachlich qualifizierte Personen wie Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen
- mit Berufsabschluss,
- mehrjähriger Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege und
- einer Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktion
in Betracht.
Sinn dieser Regelung ist es, die ehrenamtl...