Rz. 23

Voraussetzung der ab 1.1.2002 eingeführten Förderung der ambulanten Hospizleistung ist zunächst, dass der Versicherte keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedarf. Kriterium hierfür ist das Merkmal der (medizinischen) Notwendigkeit stationärer Versorgung, das auch sonst Voraussetzung für die Inanspruchnahme stationärer Leistungen ist. Damit wird der anspruchsberechtigte Personenkreis, dem die Leistung in seinem Haushalt oder in seiner Familie zukommen soll, von vornherein begrenzt. Weitere – ungeschriebene – Voraussetzung ist auch hier, dass der sterbende Mensch an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, und bei der eine Heilung nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu erwarten ist. Anspruchsberechtigt sind auch Kinder, Jugendliche und jugendliche Erwachsene, wenn die Erkrankung im Kindes- oder Jugendalter aufgetreten ist und diese sich nach dem aktuellen medizinischen Stand als lebensverkürzend auswirkt. Auf Wunsch der Familie kann die Behandlung bereits ab Diagnosestellung beginnen. Ferner muss der Versicherte eine Palliativversorgung und eine qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung wünschen.

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