Rz. 25
Gefördert werden nur ambulante Hospizdienste, die vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung
- mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeiten sowie
- in qualitativer Hinsicht von Personen mit einer nachgewiesenen Aus- und Fortbildung sowie praktische Erfahrung verantwortlich geleitet werden (Abs. 2 Satz 3).
Für eine derart verantwortliche Leitung kommen ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger, aber auch andere fachlich qualifizierte Personen wie Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen
- mit Berufsabschluss,
- mehrjähriger Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege und
- einer Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktion
in Betracht.
Sinn dieser Regelung ist es, die ehrenamtlich getragene Hospizbewegung in die Lage zu versetzen, Einsatz und Leistungen qualifizierter ehrenamtlich Tätiger mit dem Einsatz auch fachspezifisch geschulter Kräfte zu koordinieren. Daneben soll hierdurch auch die Gewinnung und Schulung der ehrenamtlich tätigen Personen sichergestellt werden. Ehrenamtliche, die in der ambulanten Hospizarbeit arbeiten möchten, müssen vor Eintritt ihrer Tätigkeit eine Erstqualifizierung (Befähigungskurs) abgeschlossen haben. In der Kinderhospizarbeit ist darauf zu achten, dass diese die besonderen Inhalte und Anforderungen der Kinderhospizarbeit berücksichtigt werden.
Der durch das GKV-WSG (Rz. 2a) eingeführte Abs. 2 Satz 7 (jetzt Satz 9) fordert ebenso wie bei stationären Hospizleistungen, dass den besonderen Belangen der Versorgung von Kindern durch ambulante Hospizdienste und der ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ausreichend Rechnung zu tragen ist. Ambulante Hospizdienste müssen daher sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht über eine Ausstattung verfügen, die den speziellen Bedürfnissen schwerstkranker Kinder gerecht wird.
Ein ambulanter Hospizdienst muss mindestens eine fest angestellte fachlich verantwortliche Fachkraft beschäftigen, die qualifizierte Ausbildungsanforderungen erfüllt. Nähere Einzelheiten regeln §§ 3 und 4 der von den Spitzenverbänden nach § 39a Abs. 2 Satz 8 zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit geschlossene Rahmenvereinbarung v. 3.9.2002 i. d. F. v. 14.3.2016. Der ambulante Hospizdienst muss nach Abs. 2 Satz 4 neben der palliativ-pflegerischen Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte auch die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen sicherstellen.