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Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 1, Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2000 dahingehend ergänzt worden, dass die Krankenkassen ihre Ausgaben so auszurichten haben, dass Beitragssatzerhöhungen möglichst ausgeschlossen sind.
Mit Art. 1, Art. 3 Abs. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz – 12. SGB V-ÄndG) v. 12.6.2003 (BGBl. I S. 844) sind mit Rückwirkung zum 1.1.2003 dem Abs. 4 die Sätze 2 und 3 angefügt worden, die mit Ausnahmen eine Festschreibung der Verwaltungsausgaben für das Jahr 2003 auf dem Niveau des Kalenderjahres 2002 vorsehen.
Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 dem Abs. 4 die Sätze 4 bis 9 angefügt worden, die für die Jahre 2004 bis 2007 eine Begrenzung der Steigerung der Verwaltungsausgaben und deren Ausnahmen regeln.
Mit Art. 6 Nr. 1, Art. 86 Abs. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 in Abs. 2 "die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung" durch "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung" ersetzt.
Mit Art. 2 Nr. 3, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze (AAG) v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 der Satz 8 dahingehend ergänzt, dass von der Budgetierung nach den Sätzen 4 bis 7 für das Jahr 2005 auch solche Aufwendungen ausgenommen sind, die auf die Vorbereitung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem AAG ab dem 1.1.2006 entfallen.
Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 2 "knappschaftlich" gestrichen.
Mit Art. 5 Nr. 1, Art. 21 Abs. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde mit Wirkung zum 28.12.2007 (Bekanntmachung des BMG v. 28.12.2007, BGBl. I S. 3305) in Abs. 2 die "See-Krankenkasse" gestrichen, da diese Krankenkasse aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert wurde.
Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 46 Abs. 10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 4 Satz 1 der Begriff "Beitragssatzerhöhungen" durch "Beitragserhöhungen" ersetzt und nach Wirtschaftlichkeitsreserven wurden die Wörter "ohne Beitragssatzerhöhungen" gestrichen.
Mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurden mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 4 die bisherigen Sätze 2 bis 9 aufgehoben und durch die Sätze 2 bis 6 ersetzt; die Abs. 5 und 6 wurden neu angefügt.
Durch Art. 1 Nr. 1a, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 6 ein neuer Satz 2 eingefügt und der bisherige Satz 2 als Satz 3 neu gefasst.
Mit Art. 8 Nr. 1, Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuorganisationsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 2 "Landwirtschaftliche Krankenkassen" durch "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.
Art. 3 Nr. 1, Art. 7 Satz 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen v. 26.6.2013 (BGBl I S. 1738) fügte mit Wirkung zum 30.6.2013 in Abs. 3 den Satz 2 an, der bei unzulässigen Werbemaßnahmen einen Unterlassungsanspruch gegenüber anderen Krankenkassen vorsieht.
Mit Art. 1 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 6 aufgehoben.
Durch Art. 5 des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) nahm der Gesetzgeber eine große Umstrukturierung des § 4 mit Wirkung zum 1.4.2020 vor. Zunächst wurde der Abs. 3 Satz 2 mit dem darin enthaltenen Unterlassungsanspruch unzulässiger Werbemaßnahmen gestrichen. Eben...