Rz. 17b

Mit dem Gesundheitsreformgesetz – GRG waren ursprünglich die gesetzlichen Zuständigkeiten der Krankenkassen, mit Ausnahme der Ersatzkassen als Wahlkassen, übernommen worden. Rechtsstreitigkeiten zwischen den Krankenkassen beschränkten sich daher weitgehend auf die Abgrenzung dieser gesetzlichen Zuständigkeiten und deren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen oder der Zugehörigkeit zum aufnahmeberechtigten Personenkreis einer Ersatzkasse im Rahmen der Klärung des zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Insbesondere im Verhältnis der gesetzlich zuständigen Krankenkassen zu den Ersatzkassen waren aber auch Streitigkeiten über den zulässigen Inhalt und die Grenzen der Werbung um Mitglieder möglich, die vor den Sozialgerichten auszutragenden waren (vgl. BSG, Urteil v. 2.2.1984, 8 RK 41/82). Allerdings waren auch wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Verhältnis einer Ersatzkasse zu privaten Krankenversicherungsunternehmen möglich und vor den Zivilgerichten auszutragen, wenn im Wettbewerb um freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung der Ersatzkasse hinter dem sozialversicherungsrechtlich Gebotenen (hier: Nichtberücksichtigung der mindestbeitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig Versicherte) zurückbleibt und dadurch gegenüber den Beiträgen der Privatversicherer den Charakter von Dumpingpreisen erhält (BGH, Urteil v. 25.2.1982, I ZR 175/79).

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