Rz. 20
Mit Abs. 4 war ursprünglich die schon nach § 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Verpflichtung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wiederholt worden, was auf die Verwendung der Beitrags- und sonstigen Einnahmen zu beziehen ist. Diese Verpflichtung wird dabei sowohl für die Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung als auch für die eigenen Verwaltungsangelegenheiten angeordnet. Letztgenanntes bezieht sich insbesondere auf die Errichtung und Ausstattung von Dienstgebäuden, die Durchführung von Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit (BT-Drs. 11/2237 S. 158).
Rz. 21
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll auch für die Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung gelten. Da die Auf- und Ausgaben jedoch zumeist gesetzlich geregelt sind, insbesondere der Umfang der Leistungen an die Versicherten, soweit er sich aus Gesetz oder Rechtsprechung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 6.12.2005, 1 BvR 347/98), die Vergütung der Leistungserbringer und die sonstigen Zahlungspflichten an Dritte sowie die Art und Durchführung des Verwaltungsverfahrens, und auch auf der Einnahmeseite gesetzliche Vorgaben bestehen, ist der Spielraum und Handlungsrahmen für Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit begrenzt. Im Ergebnis reduziert er sich auf die Recht- und Gesetzmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmeerhebung.
Rz. 22
Das Ziel dieser Verpflichtung zur Sparsamkeit war durch das GKV-GRG dahingehend präzisiert worden, dass durch wirtschaftliche und sparsame Ausgaben Beitragssatzerhöhungen der einzelnen Krankenkasse ausgeschlossen werden. Da allerdings durch die Ausgabenbeschränkung zur Vermeidung von Beitragssatzerhöhungen die Leistungsansprüche der Versicherten, die darauf einen durchsetzbaren Rechtsanspruch haben (§ 38 SGB I), nicht beeinträchtigt werden dürfen, mussten auch notwendige Beitragssatzerhöhungen möglich bleiben. Das Ziel, Beitragssatzerhöhungen durch Einsparungen auszuschließen, wurde daher durch die notwendige medizinische Versorgung der Versicherten wieder relativiert (vgl. Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 Satz 1). Darüber hinaus wurde das Ziel der Vermeidung von Beitragssatzerhöhungen aber auch durch sonstige gesetzlich vorgesehene und vorgeschriebene Ausgaben und Zahlungspflichten (z. B. in den Risikostrukturausgleich) relativiert. Auch hier hat jedoch vorrangig eine Ausschöpfung der Wirtschaftlichkeitsreserven zu erfolgen, was sich nur auf Einsparungen bei nicht gesetzlich geregelten Ausgaben und Ansprüchen Dritter beziehen kann.
Rz. 22a
Mit Wirkung zum 1.1.2009 war mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG das Ziel der Sparsamkeit dahingehend definiert, dass Beitragserhöhungen vermieden werden. Hintergrund dafür war, dass die Beitragssätze seither nicht mehr durch die jeweilige Krankenkasse, sondern durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt wurden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 269) führte daher zu dieser Rechtsänderung aus: "Die Krankenkassen haben auch in Zukunft den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Zwar legen sie nicht mehr selbst den allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser wird künftig per Rechtsverordnung normiert. Allerdings haben Verträge mit Leistungserbringern auch künftig Auswirkungen auf die Balance zwischen Beitragseinnahmen des Gesundheitsfonds und den Ausgaben der Krankenkassen. Zur Vermeidung überhöhter Ausgaben müssen die Krankenkassen deshalb weiterhin die Beitragssatzstabilität im Auge behalten sowohl hinsichtlich des allgemeinen Beitragssatzes als auch hinsichtlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages."
Rz. 23
Die Überprüfung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung der Krankenkassen und ihrer Verbände erfolgt durch den Prüfdienst der Krankenversicherung (PDK), der durch § 274 ab 1.1.1990 eingeführt wurde (vgl. Komm. zu § 274). Der PDK prüft drüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Krankenkassen.
2.4.1 Begrenzung der Verwaltungsausgaben (Abs. 4 Satz 2 ff. a. F. bis zum 31.3.2020)
Rz. 24
Beginnend mit dem 12. SGB V-ÄndG ab 1.1.2003 wurde das Gebot der Sparsamkeit dahingehend konkretisiert, dass dies die Verwaltungsausgaben betrifft, indem die Verwaltungsausgaben für das Kalenderjahr 2003 auf dem Niveau der Verwaltungsausgaben des Jahres 2002 festgeschrieben wurden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/27 S. 4) war die Regelung notwendig, da die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen stärker gestiegen seien als die beitragspflichtigen Einnahmen, sodass ein Teil der defizitären Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen überproportionalen Zuwachs der Verwaltungskosten zurückzuführen sei. Zwar sei die Ausgabenentwicklung durch Sonderfaktoren wie die Verbesserung der EDV und Einführung von Controllingsystemen geprägt und bedingt gewesen, diese seien jedoch nicht durch mögliche Einsparungen in anderen Verwaltungsbereichen kompensiert worden, sodass eine Begrenzung der Verwaltungsausgaben erforderlich sei. Die vorgenommene Begrenzung der Verwaltungsausgaben stelle eine Begrenzung der Selbstverwaltungsautonomie dar, die bundeseinheitlich für alle Kr...