Rz. 4

Die Vorschrift lehnt sich an Bestimmungen des alten Rechts (z. B. § 187 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 RVO) an und soll die bisher auf dieser Basis etwa seit Mitte der 50er Jahre durchgeführten Maßnahmen des Müttergenesungswerkes sichern. Träger des Müttergenesungswerkes sind die Katholische Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung, die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz und der Paritätische Wohlfahrtsverband.

 

Rz. 5

Die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter ist den ambulanten Rehabilitationskuren gleichgestellt, sodass im Wesentlichen auf die Kommentierung zu § 40 verwiesen werden kann. Zur Abgrenzung ist klarzustellen, dass medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter nach Maßgabe des § 41 im Rahmen der Krankenbehandlung zur Verfügung stehen. Demgegenüber dienen medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Allgemeinen. Die Neuregelung der Vorsorgeleistungen durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 orientiert die Vorsorgeleistungen stärker als bisher an den Kriterien medizinischer Notwendigkeit und will Zweifeln an deren medizinischen Nutzen (Kurlaub) begegnen. Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter nach Maßgabe des § 41 einschließlich einer Mutter-Kind-Kur bzw. einer Vater-Kind-Kur werden insoweit den Leistungen nach § 40 angepasst, als die Flexibilisierung der Regeldauer und des Wiederholungsintervalls künftig auch bei Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter gilt.

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