Rz. 34

Wenn der Anspruch auf Krankengeld besteht, führt die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers insoweit grundsätzlich zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1). Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verweist § 44 Abs. 3 auf die arbeitsrechtlichen Vorschriften – u.a. somit auch auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), welches den materiell-rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen dessen Arbeitgeber auf Weiterzahlung des Brutto-Arbeitsentgelts sowohl bei Arbeitsunfähigkeit als auch bei sonstigen gesundheitsbedingten Arbeitsausfällen (Krankenhausbehandlung oder medizinische Vorsorge oder Rehabilitation) regelt. Von Bedeutung sind hier insbesondere die §§ 3 und 9 EFZG.

§ 44 Abs. 3 hat in diesem Zusammenhang nur deklaratorischen Charakter.

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