Rz. 39
Zum Personenkreis der Arbeitnehmer mit monatlich gleichbleibender Grundvergütung zählen insbesondere Arbeiter oder Angestellte, deren Höhe des Arbeitsentgelts nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit (z. B. Akkord) abhängig ist. Dass neben einer dem Grunde nach gleichbleibenden Grundvergütung noch erfolgsabhängige oder stundenorientierte Zusatzvergütungen etc. gezahlt werden (Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen usw.), ist für die Frage, ob eine gleichbleibende Grundvergütung gezahlt wird, unbedeutend.
Rz. 40
Zählt der Spender zu dem Personenkreis der Arbeitnehmer mit einer monatlich gleichbleibenden Grundvergütung, wird das Spender-Krankengeld berechnet, indem das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt durch 30 geteilt wird (Hintergrund: Der Kalendermonat wird bei diesem Personenkreis ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kalendertage generell mit 30 Tagen angesetzt).
Rz. 41
Wurde z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen, ist für die Berechnung des Spender-Krankengeldes gleichwohl das sich aus dem vereinbarten Monats-Arbeitsentgelt erzielte Nettoarbeitsentgelt durch 30 zu teilen (§ 44a Satz 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 3).
Ein Spender mit festem Monatsarbeitsentgelt ist ab 29.6. spendenbedingt arbeitsunfähig. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Spender-Krankengeldes ist der Entgeltabrechnungszeitraum Monat Mai. In diesem Entgeltabrechnungszeitraum war der Spender in der Zeit vom 5.5. bis 19.5. wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig krank; für diese Zeit erhielt er Krankengeld. Deshalb zahlte der Arbeitgeber statt der vereinbarten 2.250,00 EUR (netto) nur 1.200,00 EUR (netto). Er setzte für die Ermittlung des Arbeitsentgelts eine Arbeitszeit von 16 Kalendertagen an.
Rechtsfolge:
Für die Berechnung des Spender-Krankengelds ist das vereinbarte monatliche Nettoarbeitsentgelt (2.250,00 EUR) anzusetzen. Das kalendertägliche regelmäßige Nettoarbeitsentgelt und damit das tägliche Spender-Krankengeld betragen (2.250,00 EUR : 30 =) 75,00 EUR.
Rz. 42
Vergütungen für die im Bemessungszeitraum gezahlten Provisionen, Mehrarbeitsstunden usw. sind mitzuberücksichtigen, wenn in jedem der letzten 3 abgerechneten Monate Arbeitsentgelt in Höhe von jeweils mindestens 0,01 EUR gezahlt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfallenden zusätzlichen Vergütungen in gleichbleibender Höhe gezahlt worden sind. In diesen Fällen sind für die Berechnung des Spender-Krankengelds die gesamten Nettoarbeitsentgelte der letzten 3 vom Arbeitgeber abgerechneten Kalendermonate durch 90 zu teilen.
Ein Autoverkäufer spendet einem Dritten eine Niere. Neben einem festen Grundgehalt (1.000,00 EUR brutto monatlich) erhält er Provisionen, die sich nach der Höhe der abgeschlossenen Aufträge richten. Im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum erhielt er zusammen mit dem Grundgehalt wegen eines Großauftrags 3.500,00 EUR, in den beiden anderen Monaten 2.235,00 EUR bzw. 1.965,00 EUR netto.
Rechtsfolge:
Das Spender-Krankengeld beträgt täglich (3.500,00 EUR + 2.235,00 EUR + 1.965,00 EUR = 7.700,00 EUR; 7.700,00 EUR : 90 =) 85,56 EUR.