Rz. 54
Erkrankt der Spender während einer im Betrieb durchgeführten Kurzarbeit, wird für die Berechnung des Spender-Krankengeldes immer das vor Beginn der Kurzarbeit erzielte regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt (vgl. § 44a i. V. m. § 47b Abs. 3). Damit besteht gegenüber der Krankenkasse des Spendenempfängers nach § 44a Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des sich daraus ergebenden (vollen) Nettoarbeitsentgelts.
Bezüglich der Berechnung des Spender-Krankengeldes ist im Einzelnen zu unterscheiden, ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers
- nach Stunden (Rz. 55),
- nach Monaten (Rz. 56) oder
- nach anderen Werten (Akkord-/Stücklohn; Rz. 57)
bemessen ist.
Rz. 55
a) Arbeitsentgelt ist nach Stunden bemessen
Bei Arbeitnehmern mit einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt ist der Geldfaktor ("Netto-Stundenlohn"; vgl. Rz. 35) aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. Hierfür wird das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt durch die Stunden geteilt (ohne Ausfallstunden), in denen es erzielt wurde. Man erhält so den aktuellen Stundenlohn. Der Zeitfaktor (= regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Rz. 38) orientiert sich dagegen an dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Einsetzen des durch die Kurzarbeit bedingten Arbeitsausfalls. Durch die möglicherweise unterschiedlichen Ausgangszeiträume für den Geld- und den Zeitfaktor wird erreicht, dass für den Arbeitnehmer bei Stundenlohnänderungen das aktuelle Arbeitsentgelt, welches ohne Eintritt von Kurzarbeit erzielt worden wäre, zugrunde gelegt wird.
Rz. 56
b) Arbeitsentgelt ist nach Monaten bemessen
Bei Arbeitnehmern, die ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhalten, ist das Nettoarbeitsentgelt (Geldfaktor) aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu ermitteln. Bemessungszeitraum ist bei monatlicher Entgeltabrechnung somit nicht der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Kommt es nach dem zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum zur Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (z. B. Wechsel von Teilzeit- zur Vollzeit-Beschäftigung), sind die Auswirkungen fiktiv zu berücksichtigen.
Rz. 57
c) Stück- und Akkordlöhner
Bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts von der Qualität oder Quantität der geleisteten Arbeit abhängt, gilt die unter Rz. 43 aufgeführte Kommentierung entsprechend; allerdings ist das Nettoarbeitsentgelt (Geldfaktor) aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit zu ermitteln.
Rz. 57a
Im Falle von Kurzarbeit bei einem Krankengeldanspruch nach § 44a ruht das Krankengeld entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 im Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a LFZG. Da sich der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Kurzarbeit nur auf das durch den Arbeitsausfall reduzierte Entgelt (= Entgelt für dem Grunde nach trotz Kurzarbeit zu leistende Arbeitsstunden) bezieht, ruht der Krankengeldanspruch auch nur in diesem Umfang und nicht vollständig. Das bedeutet: Arbeitnehmer haben bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums neben dem Entgeltfortzahlungsanspruch auch einen teilweisen Anspruch auf Krankengeld. Danach besteht ein vollständiger Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldanspruchs richtet sich nach § 47b Abs. 3. Entsprechendes gilt für die Leistungen zur Erstattung von ausgefallenen Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit Organspenden von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (BT-Drs. 17/9773 S. 39).