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In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft des Spenders für die Dauer des Anspruchs auf das Spender-Krankengeld weiter bestehen, sofern vorher eine Mitgliedschaft bestand (§ 192 Abs. 1 Nr. 2). War der Spender freiwillig krankenversichert, beendet der Bezug des Spender-Krankengeldes die Mitgliedschaft nicht (vgl. § 9).

Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Spender-Krankengeld nicht zu zahlen (§ 224).

Ist der Spender Mitglied einer anderen Krankenkasse, hat die Krankenkasse des Spendenempfängers eine manuelle Meldung der beitragsfreien Zeit an die Krankenkasse des Spenders zu tätigen – und zwar mit Angaben zu Zeiten des Krankengeld-Bezugs i. S. d. § 44a.

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