2.1 Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld (Abs. 1)
Rz. 3
§ 45 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil deshalb der Arbeit fernbleibt, weil er zu Hause sein erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss. Daneben gibt es noch Sonderregelungen in Abs. 1a (Mitaufnahme während der stationären Behandlung des Kindes, Rz. 80 ff.) und in Abs. 4 (bei schwersterkrankten Kindern mit nur noch kurzer Lebenserwartung, Rz. 90 ff.).
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den Ansprüchen auf Kinderkrankengeld außerhalb der Sonderregelungen.
Nach § 45 Abs. 1 erhält ein Elternteil Kinderkrankengeld, wenn
2.1.1 Versicherung des Elternteils mit Anspruch auf Krankengeld
Rz. 4
Damit der Elternteil wegen der Erkrankung bzw. Beaufsichtigung eines Kindes Krankengeld beanspruchen kann, muss er bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 4) versichert sein und im Falle der eigenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können. Letztere dieser Voraussetzungen erfüllen insbesondere die bei einer Krankenkasse versicherten
- Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), die gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt sind (einschließlich unständig/kurzzeitig Beschäftigte, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll),
Leistungsbezieher nach dem SGB III (Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder wegen einer Urlaubsabgeltung i. S. d. § 157 Abs. 2 SGB III ruht),
Bezieher von Arbeitslosengeld haben aufgrund ihres Versichertenstatus auch Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Fallgestaltungen der Abs. 1, 1a und 4; die "kindbedingte" Verhinderung an der Arbeitsvermittlung wirkt bei der Fallgestaltung des Abs. 1 wie ein Fernbleiben von der Arbeit.
- Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG),
- Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (einschließlich Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung), wenn sie während dieser Leistungen Übergangsgeld beanspruchen können,
- Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung in anerkannten Werkstätten/Behindertenwerkstätten tätig sind oder Menschen mit Behinderung, die in vergleichbaren Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Arbeitsleistungen erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigem entsprechen,
- Personen, die einen Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) ableisten und deshalb pflichtversichert sind,
- Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse, die z. B. wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind. Unbedeutend ist, ob der Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sofort oder erst später (z. B. ab 3. oder 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) beginnt.
Rz. 5
Keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben dagegen z. B.