2.3.2.1 bei Arbeitnehmern
Rz. 45
Das kalendertägliche Kinderkrankengeld beträgt 90 % oder 100 % des wegen der Kinderbetreuung etc. ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hierzu wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem eigentlich erzielten und dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraumes zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich, dass es – anders als bei dem wegen Arbeitsunfähigkeit gezahltem Krankengeld – keinen in der Vergangenheit liegenden Bemessungszeitraum gibt; Bemessungszeitraum ist der Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Freistellung erfolgte. Das macht deutlich, dass erst nach der Abrechnung des Entgeltabrechnungszeitraumes, in der die Freistellungsphase bzw. die Ausfallzeit liegt, eine Berechnung des Kinderkrankengeldes möglich ist.
Der Versicherte blieb in der Zeit vom 5.5. bis 11.5. der Arbeit fern, weil er aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung sein erkranktes 4-jähriges Kind pflegen musste. Das monatliche Nettogehalt beträgt 2.000,00 EUR.
Der Arbeitgeber rechnet betriebsüblich das Arbeitsentgelt für seine Arbeitnehmer am 3. eines Monats für den vorhergehenden Monat ab. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung für den Monat Mai am 3.6. vorgenommen und festgestellt, dass das Nettoarbeitsentgelt des Monats Mai wegen des oben erwähnten Fernbleibens von der Arbeit mit 1.450,00 EUR um 550,00 EUR niedriger als üblich war.
Fazit:
Der Entgeltabrechnungszeitraum, der für die Berechnung des Kinderkrankengeldes herangezogen wird, ist der Monat Mai. Das Kinderkrankengeld berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 2.000,00 EUR und 1.450,00 EUR (Differenz: 550,00 EUR). Der Arbeitgeber hat diese Werte der Krankenkasse zu melden (vgl. Rz. 53); dieses kann erst nach dem 3.6. geschehen. Diese Krankenkasse ist dann in der Lage, das Kinderkrankengeld auf der Basis des Entgeltabrechnungszeitraums Mai zu berechnen.
Rz. 46
Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer den Lohn bzw. das Gehalt berechnet. In der Praxis umfasst dieser Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum meist einen vollen Kalendermonat.
Der Arbeitgeber rechnet einen Entgeltabrechnungszeitraum an dem Tag ab, an dem er (üblicherweise) die Höhe des Lohns/Gehalts der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Auch ist unbedeutend, zu welchem Zeitpunkt vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden.
Der Entgeltabrechnungszeitraum muss beim Kinderkrankengeld, das sich aus der Differenz zwischen dem ohne Arbeitsausfall erzielten Soll- und dem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt errechnet (= Fälle des § 45 Abs. 1 und 1a, nicht dagegen die Fallgestaltungen des Abs. 4), nicht mindestens 4 Wochen umfassen. Wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt wöchentlich abrechnet, ist für die Berechnung des Kinderkrankengeldes die Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Nettoarbeitsentgelt aus dieser Woche zugrunde zu legen.
Der Versicherte blieb in der Zeit vom 5.5. bis 7.5. (Dienstag bis Donnerstag) der Arbeit fern, weil er aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung sein erkranktes 4-jähriges Kind pflegen musste.
Der Versicherte hat eine 5-Tage-Woche (Arbeitszeit: jeweils Montag bis Freitag).
Der Arbeitgeber rechnet betriebsüblich das Arbeitsentgelt immer wöchentlich ab – und zwar immer am Montag der Folgewoche für die abgelaufene Woche.
Die eine Lohnwoche, in der die Freistellung fiel, verläuft vom Montag, 4.5., bis Sonntag, 10.5. In dieser Lohnwoche erhielt der Versicherte statt eines Nettoarbeitsentgelts von 786,00 EUR nur ein Nettoarbeitsentgelt von 315,00 EUR (Differenz: 471,00 EUR).
Fazit:
Das Kinderkrankengeld wird aus dem Entgeltabrechnungszeitraum vom 4. bis 10.5. berechnet. Es beträgt entweder 90 % oder 100 % des auf den Kalendertag umzurechnenden Differenzbetrages von 471,00 EUR.
Rz. 47
Liegen zwei nicht nahtlos aneinander anschließende Freistellungszeiträume in einem Abrechnungszeitraum, ist für jeden Freistellungszeitraum eine separate Berechnung des Kinderkrankengeldes vorzunehmen. Diese zwingende Aufteilung der Freistellungszeiträume ist wegen des Datenbausteins "DBFR – Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes" (vgl. Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung; Fundstelle: Rz. 94) notwendig.
Der Versicherte, der eine 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) hat, blieb wegen der Erkrankung seines Kindes in der Zeit vom 5.7. bis 10.7. und dann nochmal vom...