Rz. 20

Gemäß § 46 Satz 4 erhalten

  • hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld gewählt haben ("Optionskrankengeld"; vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 2), sowie
  • die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten

Krankengeld nicht bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung, sondern erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Wartezeit ist auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit jeweils erneut zu berücksichtigen. Das Stammrecht auf das Krankengeld entsteht somit bei den beiden Personenkreisen bei Beginn einer erneuten Arbeitsunfähigkeit jeweils erst nach Ablauf des 42. Tages der Arbeitsunfähigkeit. Vorerkrankungstage sind auch dann nicht anzurechnen, wenn sie durch dieselbe Krankheit verursacht wurden. Einzelheiten hierzu vgl. Komm. zu § 44 Abs. 2 Nr. 2.

Der Krankengeldanspruch kann jedoch auch vor Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit entstehen, wenn ein entsprechender Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Abs. 6 Satz 1 gewählt wurde. Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 22.

 

Rz. 21

Bei der Berechnung des 43. Tages der Arbeitsunfähigkeit wird der 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit mitgezählt. Der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spielt im Falle einer rückwirkend attestierten Arbeitsunfähigkeitszeit keine Rolle (BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 3 KR 15/17 R).

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