Rz. 61
Gemäß § 47 Abs. 6 wird das Regelentgelt bis zu Höhe des Betrages der für die Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze und damit die Höhe des maximal zu berücksichtigenden Regelentgelts ändert sich i. d. R. von Kalenderjahr zu Kalenderjahr (Ausnahme: 2021/2022). Das für die Krankenversicherung geltende Höchstregelentgelt beträgt im Jahr 2025 deutschlandweit einheitlich 183,75 EUR. Überschreitet das errechnete Regelentgelt den Höchstwert, wird nur noch mit dem Höchstwert weiter gerechnet.
Rz. 62
Es ist immer das Höchstregelentgelt anzusetzen, das am letzten Tag des Bemessungszeitraums (Rz. 9 ff.) gilt (BSG, Urteile v. 22.6.1979, 3 RK 22/79, und v. 25.7.1979, 3 RK 100/78). Reicht – z. B. bei wöchentlicher Abrechnung – der Bemessungszeitraum in das neue Kalenderjahr hinein, ist das Höchstregelentgelt des neuen Jahres maßgebend (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 17.3.1983, 11 RA 8/82).
Ändert sich die Leistungs-/Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ende des Bemessungszeitraums, hat diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (vgl. BSG, Urteile v. 25.7.1979, 3 RK 100/78, v. 13.7.1977, 3 RK 22/76, und v. 22.6.1979, 3 RK 22/78). Anpassungen des Regelentgelts werden deshalb zu Beginn des nächsten Jahres nicht vorgenommen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine Dynamisierung des Krankengeldes nach § 50 SGB IX.
Rz. 63
Bei Mehrfachbeschäftigten (Rz. 46) darf die Summe der Regelentgelte aus den Beschäftigungsverhältnissen das Höchstregelentgelt, welches am letzten Tag der beiden (ggf. zeitlich verschobenen) Bemessungszeiträume/Entgeltabrechnungszeiträume gilt, nicht überschreiten.
Übersteigen die Regelentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, so ist festzustellen, in welcher Relation das Regelentgelt aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zum Gesamtregelentgelt steht. Das für jedes Beschäftigungsverhältnis letztendlich maßgebende gekürzte Regelentgelt berechnet sich dann nach folgender Formel:
Höchstregelentgelt x Teil-Regelentgelt : Gesamt-Regelentgelt
Arbeitsunfähigkeit: ab 7.2.2025
Beschäftigung A: Bemessungszeitraum: Dezember 2024 (Monat Januar vom Arbeitgebenden noch nicht abgerechnet); daraus errechnetes Regelentgelt: |
147,00 EUR |
Beschäftigung B: Bemessungszeitraum: Januar 2025; daraus errechnetes Regelentgelt: |
45,00 EUR |
Gesamt-Regelentgelt: |
192,00 EUR |
Rechtsfolge:
Das Höchstregelentgelt für das Jahr 2025 ist maßgebend. Das sind 183,75 EUR.
Anpassung Regelentgelt Beschäftigung A: 183,75 EUR x 147,00 EUR : 192,00 EUR = 140,68 EUR
Anpassung Regelentgelt Beschäftigung B: 183,75 EUR x 45,00 EUR : 192,00 EUR = 43,07 EUR
Regelentgelt insgesamt nach Vergleich mit dem Höchstregelentgelt: 183,75 EUR
Rz. 64
Das Krankengeld beträgt dann 70 % des Regelentgelts, bei Arbeitnehmenden ist es zudem auf höchstens auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt (vgl. Rz. 3, 65 ff.). In dem letzten Beispiel werden also
- die 140,68 EUR aus Beschäftigung A mit 70 % multipliziert und das Ergebnis mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus der Beschäftigung A verglichen. Der niedrigste Betrag ist dann das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung A.
- die 43,07 EUR aus Beschäftigung B mit 70 % multipliziert und das Ergebnis mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus der Beschäftigung B verglichen. Der niedrigste Betrag ist dann das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung B.