Rz. 74
Das Krankengeld ist aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 7 ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Tage eines Kalendermonats für 30 Tage zu zahlen, wenn für jeden Tag des Kalendermonats mindestens 0,01 EUR Krankengeld zu zahlen ist. Ruht der Anspruch auf Krankengeld für einen Teil des Monats im vollen Umfang (z. B. Entgeltfortzahlung, vollständiges Versagen des Krankengeldes, Einstellung der Krankengeldzahlung, weil der Reha-Antrag i. S. d. § 51 nicht rechtzeitig gestellt wurde), ist die 30-Tage-Regelung nicht anzuwenden; für die Zahlung sind dann die restlichen Kalendertage des betreffenden Kalendermonats anzusetzen.
Der Versicherte war arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 19.1. bis 6.8. Krankengeld. Für wie viele Tage ist Krankengeld zu zahlen?
Lösung:
Der Versicherte erhält wie folgt Krankengeld:
19.1. bis 31.1. |
= 13 Kalendertage |
= 13 Krankengeldtage |
1.2. bis 28./29.2. |
= 28/29 Kalendertage bei Schaltjahren |
= 30 Krankengeldtage |
1.3. bis 31.3. |
= 31 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.4. bis 30.4. |
= 30 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.5. bis 31.5. |
= 31 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.6. bis 30.6. |
= 30 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.7. bis 31.7. |
= 31 Kalendertage |
= 30 Krankengeldtage |
1.8. bis 6.8. |
= 6 Kalendertage |
= 6 Krankengeldtage |
gesamt |
|
199 Krankengeldtage |
Rz. 75
Die 30-Tage-Regelung ist gemäß § 65 Abs. 7 SGB IX auch anzuwenden, wenn während des Kalendermonats der Bezug von
- Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung,
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
- Krankengeld der Soldatenentschädigung,
- Verletztengeld oder
- Übergangsgeld
wechselt. Voraussetzung für die Anwendung der 30-Tage-Regelung ist lediglich, dass
- sich diese Entgeltersatzleistungen jeweils über das Regelentgelt berechnen und
- für jeden Tag des entsprechenden Kalendermonats einer dieser Entgeltersatzleistungen in Höhe von mindestens 0,01 EUR zu zahlen sind.
Welche dieser Leistungen im Kalendermonat zuerst gezahlt wurde (ob zuerst z. B. Übergangsgeld oder zuerst z. B. Krankengeld), spielt keine Rolle (Abschn. 5 des GR v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024).
Im Monat Februar ist also für den fiktiven 29. und 30. Tag des Monats Krankengeld, Übergangsgeld usw. in der gleichen Höhe wie am 28.2. zu zahlen, wenn an einem jeden Tag des Monats Februar mindestens 0,01 EUR zu zahlen war.
Ist wegen der 30-Tage-Regelung z. B. für den 31. eines Kalendermonats keine Entgeltersatzleistung zu zahlen, wirkt sich das nicht negativ auf die fortbestehende Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3) bzw. auf die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung (§ 49 SGB XI) aus, weil der Grundanspruch auf die Entgeltersatzleistung von der Zahlungsweise unberührt bleibt.
Der arbeitsunfähige Versicherte bezieht wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 5.5. bis 2.7. Übergangsgeld. Weil der Versicherte nach Abschluss der Rehabilitationsleistung noch weiterhin für lange Zeit arbeitsunfähig ist, erhält er ab dem 3.7. bis auf weiteres Krankengeld.
Rechtsfolge:
Für jeden Tag des Monats Juli ist dem Grunde nach Krankengeld oder Übergangsgeld zu zahlen. Somit hat die Krankenkasse im Monat Juli wegen Erreichens der 30 "Zahltage" kein Krankengeld mehr für den 31.7. zu leisten.
Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt auch für den 31.7. erhalten.
Rz. 76
Bezog die arbeitsunfähige Versicherte vor Beginn der Zahlung von Krankengeld Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, gilt die 30-Tage-Regelung nicht. Wurde das Mutterschaftsgeld dagegen in Höhe des Krankengeldes gezahlt (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 5), ist die 30-Tage-Regelung anzuwenden (vgl. auch Abschn. 5 des GR v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024).
Rz. 77
Bezüglich der 30-Tage-Regelung gilt eine Besonderheit für diejenigen arbeitsunfähigen Versicherten, die vorher Arbeitslosengeld bezogen haben. Gemäß § 154 SGB III wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet; ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
Beginnt die Zahlung des Krankengeldes im Laufe eines Monats (z. B. weil die 6-wöchige Arbeitslosengeldzahlung im Laufe eines Monats endet), ist für den Monat noch für so viel Tage Krankengeld zu zahlen, bis dass sich unter Anrechnung des in dem Kalendermonat gezahlten Arbeitslosengeldes ein Leistungsbezug von 30 Tagen ergibt (Abschn. 5 des GR v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024).
Der Versicherte bezog Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.1. bis 26.2. Wegen einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wird für die Zeit vom 27.2. bis 10.4. Krankengeld gezahlt.
Rechtsfolge:
Krankengeld ist im Februar für 4, im März für 30 und im April für 10 Tage zu zahlen.
Schließt sich das Krankengeld nicht unmittelbar an den Bezug von Arbeitslosengeld an oder wird der Anspruch auf Krankengeld im Laufe eines Monats unterbrochen, erfolgt eine Zahlung dieser Entgeltersatzleistungen für die tatsächlichen Anspruchstage des jeweilige...