Rz. 24

Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet (§ 47b Abs. 3).

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit des krankenversicherten Arbeitnehmers zeitgleich mit dem betrieblichen Anspruchszeitraum für das Kurzarbeitergeld, ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitgebers im Krankheitsfall hat. Als Anspruchszeitraum gilt nicht der erste Tag, für den erstmalig im Betrieb kurzgearbeitet wird, sondern gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III der erste Tag des Kalendermonats, in dem der Anspruchszeitraum für Kurzarbeitergeld entsteht. In dem Beispiel 2 unter Rz. 20 findet diese Regelung für die Fallgestaltungen b), c) und d) Anwendung.

 

Rz. 25

a) Zeitraum, für den der Arbeitnehmer (noch) Entgeltfortzahlung beanspruchen kann

Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den gesundheitlichen Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III). Die Voraussetzung "Beginn der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld" liegt auch vor, wenn der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers oder dessen stationäre Aufnahme ins Krankenhaus am ersten Tag des betrieblichen Anspruchszeitraums für das Kurzarbeitergeld erfolgt. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den im Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird (§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III).

Bei dieser Fallgestaltung verringert sich der Anspruch des erkrankten Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung entsprechend der Kurzarbeiterregelung. Er erhält seine Entgeltfortzahlung nur nach dem tatsächlichen "Ist"-Entgelt, welches er trotz der Kurzarbeit während der Dauer der Krankheit erwirtschaftet hätte. Zudem hat er für die 6-wöchige Dauer der Entgeltfortzahlung einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses zahlt der Arbeitgeber bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs (längstens jedoch bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode) zusätzlich zur reduzierten Entgeltfortzahlung fort (§ 320 Abs. 1 SGB III) und fordert später das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit zurück. In diesem Fall bleibt also der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Kurzarbeitergeld erhalten – und zwar so lange, wie er auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Arbeitnehmer wird während der Entgeltfortzahlung einem nicht arbeitsunfähig Erkrankten gleich gestellt.

Krankengeld ist während der Entgeltfortzahlung nicht zu zahlen. Es ruht wegen der Weiterzahlung des Kurzarbeitergeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 3) und – sofern der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit noch Arbeitsstunden geleistet hätte – in Höhe der für diese Arbeitsstunden erhaltenen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

 
Praxis-Beispiel

Im Betrieb, in dem die Arbeitnehmer von montags bis freitags täglich 8 Stunden arbeiten, wird vom 1.9. bis zum 30.11. Kurzarbeit eingeführt. In dieser Zeit fällt die Arbeit für alle Arbeitnehmer jeden Freitag aus.

Ein Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 8.9. (Dienstag) bis 11.9. (Freitag) arbeitsunfähig erkrankt.

Fazit

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Am 11.9. (Freitag) allerdings fällt seine Arbeit nicht nur wegen seiner Arbeitsunfähigkeit aus; auch wenn er arbeitsfähig gewesen wäre, hätte er an diesem Tag wegen der Kurzarbeit nicht arbeiten müssen. Daher muss sein Betrieb für diesen Freitag keine Entgeltfortzahlung leisten.

Der Arbeitnehmer erhält Entgeltfortzahlung nur für seine Arbeitsunfähigkeitstage vom 8.9. bis zum 10.9.; am 11.9. erhält er Kurzarbeitergeld im Auftrag der Arbeitsagentur.

Die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung einerseits (8. bis 10.9.) und auf Leistungsfortzahlung bei Kurzarbeitergeld anderseits (am 11.9.) haben Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht nur wegen der Entgeltfortzahlung, sondern auch wegen der Zahlung des Kurzarbeitergeldes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3).

 

Rz. 26

b) Zeitraum, für den der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung oder keine Entgeltfortzahlung mehr beanspruchen kann

Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet (§ 47b Abs. 3).

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in dem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird (§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB I...

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