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Das Transfer-Kurzarbeitergeld hat das Ziel, Entlassungen von Arbeitnehmern und den Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft zu verbessern.
Im Falle von betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, werden die betroffenen Arbeitnehmer in der Praxis im Rahmen eines besonderen Beschäftigungsverhältnisses in eine betriebsorganisatorische eigenständige Einheit oder regelmäßig in eine separate Gesellschaft (Transfergesellschaft) überführt. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld nach § 111 SGB III.
Das Transfer-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und unterscheidet sich von den anderen Fällen des Kurzarbeitergeldes insbesondere dadurch, dass der Arbeitsausfall "nicht nur vorübergehend" ist.
Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 SGB III wird das Transfer-Kurzarbeitergeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch den entsprechenden Verweis auf die Vorschrift des § 98 Abs. 2 bis 4 SGB III fortgezahlt, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird dem Bezieher des Transfer-Kurzarbeitergeldes regelmäßig Krankengeld gezahlt (Ziff. 2.1.1.1.2.7 und 2.1.1.1.2.7.4 des GR v. 3.12.2020). Dieses Krankengeld wird nicht gemäß § 47b, sondern nach § 47 berechnet (BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R). Tritt also während des Bezuges von Transfer-Kurzarbeitergeld die Arbeitsunfähigkeit ein, erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 mit der Folge, dass das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist; für die Höhe des Krankengelds dieser Bezieher von Transfer-Kurzarbeitergeld sind nicht nur das Transfer-Kurzarbeitergeld und ein ggf. daneben gezahltes Ist-Entgelt zu berücksichtigen, sondern auch Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers (BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.10.2011, L 5 KR 327/11). Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist dabei dem Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen; das Arbeitsentgelt aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis wird nicht mehr berücksichtigt (BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R).
Da im Rahmen der Transfergesellschaft oft kein Arbeitsentgelt infolge einer konkreten Arbeitsleistung gezahlt wird ("Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft) und es somit bei der Berechnung des Krankengeldes an einem entsprechenden Regelentgelt fehlt, wird es aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung als sachgerecht und zulässig angesehen, das Krankengeld stets in Höhe von 90 % des im jeweiligen Bemessungszeitraum erzielten Nettobetrages (Transfer-Kurzarbeitergeld und ggf. Nettobetrag sonstiger beitragspflichtiger Bezüge wie Aufstockungsbeträge), allerdings maximal in Höhe von 70 % des Höchstregelentgelts, zu zahlen. Zuschüsse zum Transfer-Kurzarbeitergeld sind trotz ihrer regelhaften (Steuer- und) Sozialversicherungsfreiheit bei der Krankengeldberechnung mit einzubeziehen (Ziff. 3.1.1.1.1.2.10 des GR v. 3.12.2020, Rz. 32).