Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und ersetzte den bis dahin geltenden § 183 Abs. 2 RVO. Mit § 48 wurden allerdings erstmals Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld nach Ablauf der 3-jährigen Blockfrist eingeführt.
Die einzige Änderung des § 48 seit seiner Entstehung betrifft Abs. 3 der Vorschrift. Mit Wirkung zum 11.5.2019 wurde Abs. 3 aufgrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 464) durch einen Satz 3 ergänzt. Danach werden Zeiten des Bezuges von Verletztengeld auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldanspruchs angerechnet. Aufgrund der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 504/18, S. 103) hatte die Ergänzung folgenden Hintergrund:
"Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Bezug von Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung rechtssicher bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes berücksichtigt wird. "
"Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBI. I S. 818) wurde die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a ohne die Nennung des Verletztengeldes mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefasst. Sinngemäß ist der Gesetzgeber dabei davon ausgegangen, dass diese Regelung für den Fall des Bezuges von Verletztengeld nicht weiter erforderlich sei, weil ein Krankengeldanspruch wegen § 11 Abs. 4 (jetzt § 11 Abs. 5) bereits dem Grunde nach nicht besteht (BT-Drs. 15/4228 S. 26). "
"Die Nennung des Verletztengeldbezuges als eine bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes zu berücksichtigende Zeit ist jedoch im Hinblick auf die notwendige Systemabgrenzung zwischen dem von der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zu leistenden Krankengeld und der bei einer dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit typischerweise eintretenden Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung dennoch erforderlich. Zeiträume, in denen Krankengeld wegen der Regelung des § 11 Abs. 5 nicht zu leisten ist, sind insbesondere bei Sachverhalten, in denen zu einer durch einen Arbeitsunfall bedingten Krankheit eine unfallunabhängige Krankheit hinzugetreten ist und die unfallunabhängige Krankheit anschließend die Arbeitsunfähigkeit allein bedingt, bei der nach § 48 festzustellenden Leistungsdauer des Krankengeldes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Verletztengeldbezuges ist auch sachgerecht, da das bei einer Arbeitsunfähigkeit zu leistende Verletztengeld von der Leistungsausrichtung dem Krankengeld entspricht."