Rz. 12
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 wird während der Mitgliedschaft Krankengeld zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 546 Kalendertage (78 Wochen bzw. 1 1/2 Jahre) innerhalb von je 3 Jahren. Wegen der 3 Jahre sind Blockfristen zu bilden, innerhalb derer der mit Anspruch auf Krankengeld Krankenversicherte wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund derselben Krankheitsursache ("dieselbe Krankheit"; vgl. Rz. 10 f.) für längstens 78 Wochen Krankengeld beziehen kann.
2.3.1 Bildung der Blockfrist
Rz. 13
Für jede Krankheit (Rz. 10 f.), die Arbeitsunfähigkeit verursacht, ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Gemäß Ziff. 2.2 der unter Rz. 35 aufgeführten Gemeinsamen Verlautbarung beginnt die erste Blockfrist i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit ("dieselbe" Krankheit; vgl. Rz. 10 f.). Solange dieselbe Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, ergibt sich eine Kette aufeinander folgender Blockfristen. Eine neue Blockfrist beginnt, wenn die alte abgelaufen ist. Für den Lauf der Kette nacheinander folgender Blockfristen ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R).
Das nachfolgende Schaubild zeigt den Lauf der Blockfristen bei 5 Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen der Krankheit "A":
Hinsichtlich der Bildung der Blockfristen ist noch Folgendes anzumerken:
- Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit kann für die ihr zugrunde liegende Krankheit nur dann eine Kette aufeinander folgender Blockfristen auslösen, wenn gleichzeitig eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld löst somit auch dann keine Blockfrist aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nachgewiesen wird. Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft/Versicherung nach Beginn der erstmaligen Blockfrist ist für den Lauf der weiteren Blockfristen unerheblich.
- Der Beginn der erstmaligen Blockfrist wegen der ihr zugrunde liegenden Krankheit richtet sich ausschließlich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach dem Beginn des Krankengeldanspruchs oder der Krankengeldzahlung. Mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnt folglich auch dann eine Blockfrist, wenn der Anspruch auf Krankengeld ruht oder versagt wird oder wegen einer Wartezeit erst später einsetzt. Ein bei rückwirkender Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ggf. entstehender Wartetag i. S. d. § 46 Satz 1 Nr. 2 ist für den Beginn der Blockfrist unbedeutend.
Rz. 14
Hat während der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zugrunde liegenden Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden, kann auf die Ermittlung, ob bereits eine Blockfrist wegen derselben Krankheit läuft, grundsätzlich zunächst verzichtet werden; solange besteht keine Gefahr, dass der arbeitsunfähige Versicherte zu viel Krankengeld erhält, da auf jeden Fall für 78 Wochen ein Krankengeldanspruch besteht.
Eine Prüfung weiter zurückliegender Blockfristen könnte also lediglich eine Verlängerung des Krankengeldanspruchs auf mehr als 78 Wochen bedeuten. Das liegt daran, dass wegen der Kette von aufeinanderfolgenden Blockfristen bei Beginn einer neuen Blockfrist ein Krankengeldanspruch für eine Dauer von erneut bis zu 78 Wochen besteht, wenn bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der alten Blockfrist die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen nicht erreicht wurde.
1. Beispiel:
Der als Arbeitnehmer tätige Versicherte erkrankte am 1.10.2014 zum ersten Mal wegen einer Depression arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit endete nach einer Dauer von über 10 Monaten am 13.8.2015. Aufgrund von Medikamenten wurde die Depression seitdem gut in Schach gehalten.
Erst am 22.4.2023 verursachte die Depression wieder erneut Arbeitsunfähigkeit – und dieses Mal für eine sehr lange Zeit.
Folge:
Die erste Blockfrist beginnt am 1.10.2014 und endet am 30.9.2017. Hieran schließt sich die nächste Blockfrist vom 1.10.2017 bis 30.9.2020 an. Die dritte Blockfrist folgt vom 1.10.2020 bis 30.9.2023.
Die zweite Arbeitsunfähigkeit wegen der Depression fällt also bereits in die dritte Blockfrist für diese Krankheit. Da der Versicherte aufgrund der am 22.4.2023 begonnenen Arbeitsunfähigkeit in der Blockfrist vom 1.10.2020 bis 30.9.2023 wegen Beendigung der Blockfrist nur ca. ein halbes Jahr Krankengeld beziehen kann, könnte er in der vom 1.10.2023 bis 30.9.2026 laufenden Blockfrist ohne Unterbrechung noch weitere 78 Wochen – insgesamt also durchgehend ungefähr 2 Jahre – Krankengeld beanspruchen.
2.3.2 Anzurechnende Zeiten
Rz. 15
Bezüglich der anzurechnenden Zeiten wird auf die Ausführungen zu § 48 Abs. 3 (Rz. 30 ff.) verwiesen.