Rz. 2
§ 5 ist die zentrale Vorschrift über den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personenkreis. Mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) wurden die bisher in verschiedenen Gesetzen und Vorschriften enthaltenen Regelungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Es ist jedoch teilweise dabei verblieben, dass die Versicherungspflicht selbst in anderen Gesetzen geregelt ist, sodass darauf Bezug genommen wird. Diese dynamische Verweisung betrifft nunmehr noch die krankenversicherungspflichtigen selbständigen Landwirte und ihre Angehörigen und die Künstler und Publizisten (Abs. 1 Nr. 3, 4), deren Krankenversicherungspflicht im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) v. 20.12.1988 und im Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) v. 27.7.1981 geregelt ist.
Rz. 3
Der bisherige krankenversicherungspflichtige Personenkreis ist weitgehend übernommen worden. Nicht mehr in die Krankenversicherung einbezogen wurden die "kleinen" Selbständigen des § 166 RVO mit geringem Einkommen (Hausgewerbetreibende, Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Artisten, Hebammen und die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbständig tätigen Personen, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen – vgl. zu diesem Personenkreis § 2 SGB VI für die Rentenversicherung). Diesen Personenkreis hielt man für in der Lage, den Krankenversicherungsschutz selbst und in eigener Verantwortung sicherzustellen (BT-Drs. 11/2237 S. 159). Den betroffenen Selbständigen, deren Krankenversicherungspflicht mit dem 31.12.1988 endete, war eine Beitrittsberechtigung ohne Vorversicherungszeit in Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 GRG eingeräumt worden. Neu hinzugekommen ist die Anordnung der Krankenversicherungspflicht für Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (Abs. 1 Nr. 10), die früher lediglich zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehört hatten (§ 176 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Auch die Gleichstellung der in Abs. 4a genannten Personengruppen (Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung beschäftigt sind bzw. die nicht satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften, die für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden und ab 1.1.2012 die Teilnehmer an dualen Studiengängen) mit zur Berufsausbildung Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 stellt eine Erweiterung des krankenversicherungspflichtigen Personenkreises dar.
Rz. 4
Während bislang z. B. mit den gesetzlichen Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 (Verlängerung der Versicherungszeit für den Beitritt), § 6 Abs. 3a (Ausschluss über 55-Jähriger), § 9 Abs. 1 Satz 1 (unrechtmäßiger Bezug von ALG II) versucht wurde, den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personenkreis zu beschränken, ist dieser pflichtversicherte Personenkreis mit Abs. 1 Nr. 13 mit Wirkung zum 1.4.2007 erheblich ausgeweitet worden und umfasst nunmehr (fast) alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und ohne Absicherung im Krankheitsfall sind, wenn diese zuletzt gesetzlich versichert waren oder gar keinen Anspruch auf Versorgung im Fall der Erkrankung haben. Lediglich die Personen, die zuletzt privat oder, soweit sie als Selbständige oder nach § 6 Versicherungsfreie zu dem besonderen Personenkreis des Abs. 1 Nr. 13b gehören, gar nicht krankenversichert waren, werden von dieser Versicherungspflicht ausgenommen und zur Fortsetzung des privaten Krankenversicherungsvertrages verpflichtet (§ 193 Abs. 3 VVG). Für den zuletzt gesetzlich versicherten Personenkreis kommt dies einer Pflicht zur Fortsetzung der Mitgliedschaft i. S. einer Beitrittsverpflichtung nach §§ 9, 188 gleich. Dementsprechend wird für diesen Personenkreis für die Beitragsbemessung über § 227 auch auf die Vorschrift für freiwillig Versicherte (§ 240) verwiesen.
Rz. 5
Die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 ist durch die Ergänzung des § 188 um den Abs. 4 durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) mit Wirkung zum 1.8.2013 erheblich relativiert worden. Nach der Regelung des § 188 Abs. 4 setzt sich bei Ende der Pflichtmitgliedschaft oder der Familienversicherung die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn nicht unter Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes eine Austrittserklärung erfolgt (vgl. Komm. zu § 188). Im Ergebnis führt dies dazu, dass durch den mit der freiwilligen Mitgliedschaft verbundenen Krankenversicherungsschutz die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossen ist und zwar mit den gleichen (§ 227), sich dann aber unmittelbar aus § 240 ergebenden Beitragspflichten für freiwillig Versicherte.
Rz. 6
Neben der Bestimmung der krank...