Rz. 362

Der Versicherungspflicht als Student oder Praktikant oder Praktikanten gleichgestellten Personen ist vom Grundsatz her allen anderen Versicherungspflichten gegenüber nachrangig. Ein Nachrang besteht hier auch gegenüber einer Familienversicherung (§ 10). Daher ist diese mögliche Versicherungspflicht als Student/Praktikant in § 10 Abs. 1 Nr. 2 nicht als Ausschlusstatbestand für die Familienversicherung aufgeführt. Ein Nachrang ist gegenüber der Familienversicherung ist aber ausgeschlossen, wenn Ehegatte, Lebenspartner oder Kind sonst nicht gesetzlich versichert wären. Grund für diese Regelung ist, dass Lebenspartner oder Kind des Studenten in dessen Familienversicherung aus der Stammversicherung der Eltern nicht einbezogen sind, sondern erst aufgrund der eigenen Versicherung des Studenten (Stammversicherung) familienversichert sein können. Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 in § 10 Abs. 1 Satz 1 die Regelung angefügt, dass auch die Kinder familienversicherter Kinder in die Familienversicherung eines Mitglieds einbezogen sind (vgl. Komm. zu § 10). Dies bedeutet, dass in solchen Konstellationen auch die Enkelkinder noch in die Familienversicherung einbezogen sind, sodass die studentische Pflichtversicherung nachrangig gegenüber der Familienversicherung bleibt. Sind beide Ehe-/Lebenspartner Student/Praktikant und sind die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht gegeben, besteht Krankenversicherungspflicht nur für einen von ihnen.

 

Rz. 363

Die Versicherung in der KVdS geht den Versicherungspflichten nach Abs. 1 Nr. 10 vor. Dies gilt auch für die Teilnehmer an dualen Studiengängen in der Zeit, in der sie sich ohne Arbeitsentgelt in der theoretischen Phase des Studiums befinden. Die Versicherungspflichten nach Abs. 1 Nr. 9 und 10 sind jedoch nachrangig gegenüber der KVdR.

 

Rz. 364

Nicht ausdrücklich erwähnt ist der Vorrang der KVdS gegenüber einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfreien Beschäftigung, die sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 ergibt, wonach sich die Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" gerade nicht auf die KVdS auswirkt (vgl. Komm. zu § 6).

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