Rz. 375
Abs. 9 enthielt ursprünglich die Regelung zur Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht oder Familienversicherung (zur Nichtanwendbarkeit, wenn der Vertrag neben einer gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossen worden war, vgl. BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 P 1/05 R, BSGE 97, 285 zur inhaltsgleichen Regelung des § 27 SGB XI). Die Regelung ist im Zusammenhang mit der Neufassung des VVG (Gesetz v. 23.11.2007, BGBl. I S. 2641) mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben worden. Das Kündigungsrecht bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht oder Familienversicherung ist nunmehr in § 205 Abs. 2 VVG geregelt.
Rz. 376
Der jetzige Abs. 9 übernimmt inhaltlich die Regelungen, die zuvor der durch Art. 1 Nr. 2c GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 mit Wirkung zum 1.1.2000 (Art. 22 Abs. 5) angefügte Abs. 10 beinhaltete und ist um den Satz 7 zur Anwartschaftsversicherung ergänzt worden. Die Regelung war damit begründet worden, dass es sich um eine flankierende Maßnahme zur Vermeidung unfreiwilliger Nichtversicherung handele und diese sich neben der Regelung des § 6 Abs. 3a (Versicherungsfreiheit wegen Alters) auch aus den kontinuierlichen Einschränkungen der Beitrittsrechte ergebe, sodass es geboten sei, diesen Personen, die sich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern könnten, das Recht auf Neuabschluss des privaten Krankenversicherungsvertrags zu geben (BT-Drs. 14/1245 S. 59). Eine entsprechende Regelung besteht in § 27 Satz 3 SGB XI für die Pflegeversicherung.
Rz. 377
Die Vorschrift gilt nach Art. 21 § 2 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 nicht für Versicherte, deren private Krankenversicherungsverträge vor dem 1.1.2000 geendet hatten.
Rz. 378
Die Vorschrift beinhaltet 2 Fallgestaltungen für den Anspruch auf Wiederabschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages; zum einen das Nichtzustandekommen einer Pflichtversicherung nach § 5, einer freiwilligen Versicherung nach §§ 9, 188 oder einer Familienversicherung nach § 10 (Satz 1 1. Alt.), zum anderen das Ende einer Pflichtversicherung nach § 5 oder einer Familienversicherung nach § 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9 für eine freiwillige Weiterversicherung (Satz 1 2. Alt.). Im ersten Fall handelt es sich der Sache nach um die Möglichkeit, die erklärte Kündigung rückgängig zu machen und (nur) im zweiten Fall wird der (alte) Vertrag neu abgeschlossen (wiederhergestellt).
Rz. 379
Die Regelung knüpft an eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages an, verlangt jedoch nicht ausdrücklich, dass es sich um eine Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG (früher: Abs. 9) gehandelt hat. Ob daher auch ordentliche vertragliche Kündigungen, die in Hinblick auf erwarteten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt waren (Kündigungsmotiv), einen Anspruch auf Wiederabschluss des Vertrages geben, wird daher erst die Rechtsprechung klären müssen. Die Erwähnung des Nichtzustandekommens einer freiwilligen Versicherung nach § 9, die gerade kein Kündigungsrecht nach Abs. 9 a. F. oder § 205 Abs. 2 VVG begründete, spricht dafür, dass auch andere Kündigungen zu berücksichtigen sind (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 5 Rz. 108, Stand: Dezember 2015; Felix, in: jurisPK-SGB V, § 5 Rz. 116, Stand: 1.1.2016). Bei einer nach allgemeinen Vertragsbedingungen erfolgten Kündigung z. B. zwecks Wechsels des Versicherungsunternehmens oder wegen Änderung des Vertrags oder der Versicherungsbedingungen (§ 205 VVG) begründet auch eine zwischenzeitliche Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Vertrags mit dem bisherigen Versicherungsunternehmen.
Rz. 380
Weiterhin wird vorausgesetzt, dass (Satz 1 erste Alt.) eine Versicherung nach §§ 5, 9 oder 10 nicht zustande kommt. Hiermit wird berücksichtigt, dass es bisher für die Kündigung nach Abs. 9 a. F. nicht auf den Nachweis der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ankam, also auch prophylaktisch gekündigt werden konnte. Davon werden in erster Linie die Fälle betroffen sein, in denen eine (außerordentliche) Kündigung im Hinblick auf eine erwartete Pflichtversicherung oder Familienversicherung schon erklärt und vom privaten Versicherungsunternehmen auch für diesen Zeitpunkt akzeptiert worden war, ein Versicherungspflicht auslösender Tatbestand dann jedoch doch nicht erfüllt wird (z. B. Nichtaufnahme einer Beschäftigung, Ablehnung eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB III, bei Unkenntnis eines Ausschlusstatbestandes für Krankenversicherungspflicht etc.) oder bei der erwarteten Familienversicherung die Fälle des Nichtzustandekommens der Ehe oder Lebenspartnerschaft, der gesetzlichen Versicherung des Stammversicherten oder der Fortbestand eines die Familienversicherung doch weiterhin ausschließenden Tatbestandes. Davon erfasst sind aber insbesondere auch die Fälle, in denen zunächst allseits von einer Versicherungspflicht oder Familienversicherun...