Rz. 20

Versicherte, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden (z. B. ALG II-Empfänger), können nur Wahltarife zu besonderen Versorgungsformen wählen, wie sie in Abs. 3 enthalten sind, weil sie durch Prämienzahlungen auf nicht solidarische Weise besser gestellt wären. Selbstbehalttarife, Beitragsrückerstattungen usw. sind ihnen verschlossen.

Angesichts niedriger, i. d. R. nicht kostendeckender Beiträge würden Prämienzahlungen für diesen Personenkreis deren Finanzierungsanteil noch weiter absenken. Dies wäre im Vergleich zu Versicherten, die hohe Beiträge zahlen, nicht sachgerecht (BT-Drs. 16/3100 S. 109).

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