Rz. 9

Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die der Regelversorgung zugeordneten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen (Regelversorgungsleistungen) umfasst und zusätzliche Leistungen hinzukommen, etwa wenn ein der Regelversorgung entsprechender Zahnersatz weitere Versorgungselemente (zusätzliche keramische Verblendungen sowie zusätzliche oder andere Verankerungs- bzw. Verbindungselemente) aufweist. Mehrkosten können nur insoweit entstehen, als zahnärztliche und zahntechnische Leistungen anfallen, die nicht als Regelversorgungsleistung dem Festzuschuss zugeordnet sind.

 

Rz. 10

(unbesetzt)

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