Rz. 1b

Die Regelversorgung bildet das Kernstück der Neuregelung des Zahnersatzes (§§ 55 bis 57). Die Vorschrift schafft die Grundlagen für die Gewährung von Festzuschüssen. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Richtlinien zu beschließen (vgl. Rz. 11). Die Norm bestimmt, wer die Befunde und die dazugehörigen Regelversorgungen festlegt (Abs. 1), welche Grundlagen dabei heranzuziehen sind (Abs. 2) und welches Verfahren einzuhalten ist (Abs. 3 bis 5).

 

Rz. 2

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91; G-BA) obliegt es, in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung aufgrund von Zahnersatz-Richtlinien Befunde zu definieren, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden, und diesen Befunden jeweils zahnprothetische Regelversorgungen zuzuordnen. Die Fristsetzung in Abs. 1 verfolgt den Zweck, eine Bezuschussung auf der Basis befundbezogener Festzuschüsse zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 92).

§ 56 stellt die Ermächtigungsnorm für die Richtlinien-Kompetenz dar, die dem G-BA zur Festsetzung der Regelversorgung obliegt. Die jeweilige Regelversorgung muss eine konkrete Versorgung abbilden, die in der Mehrzahl der Fälle bei dem entsprechenden Befund unter Beachtung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Kriterien zur Behandlung geeignet ist.

Die Zuordnung bestimmter Regelversorgungen zu den Befunden ist maßgebend für die Höhe der Festzuschüsse, die der einzelne Versicherte von seiner Krankenkasse beanspruchen kann.

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