Rz. 11
Die Regelung dient der Transparenz
- über die definierten Befunde,
- die zugeordneten Regelversorgungen und
- die Höhe der Festzuschüsse, getrennt für zahnärztliche Leistungen und gestaffelt nach der Höhe des Versichertenanspruchs.
Dazu hat der G-BA jeweils bis zum 30.11. eines Kalenderjahres die entsprechenden Ergebnisse im BAnz. bekannt zu machen.
Zum Wirksamwerden der Richtlinien vgl. die Komm. zu § 94.
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