2.1 Zahnärztliche Leistungen (Abs. 1)
Rz. 2
Ab dem Jahr 2004 wurde die Vertragsabschluss-Kompetenz für die Vergütung zahnärztlicher, die Regelversorgungen beim Zahnersatz betreffender Leistungen auf die Bundesebene verlagert. Dabei haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung als Partner des Bundesmantelvertrages die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 zu vereinbaren (Satz 1). Sie haben bundeseinheitlich zu handeln, so dass Vergütungsvereinbarungen für einzelne Krankenkassen-Arten nicht zulässig sind.
Rz. 3
Die Höhe der Vergütungen bestimmt sich nach Satz 3. Der Gesamtbetrag ergibt sich durch Multiplikation der vereinbarten bundeseinheitlichen Punktwerte mit der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, also den zahnärztlichen Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss für die Regelversorgung als notwendig erachtet worden sind.
Zusammen mit den nach Abs. 2 Satz 6 ermittelten Beträgen für die zahntechnischen Leistungen ergibt sich unter Berücksichtigung der prozentualen Zuschussbeträge nach § 55 Abs. 1 ein Euro-Betrag, der den Festbetrag für den entsprechenden Befund bzw. die hierfür festgelegte Regelversorgung bestimmt.
Rz. 4
Ab dem Jahr 2006 – und damit auch für die Folgejahre – gelten gemäß Satz 2 die Regelungen des § 71 Abs. 1 bis 3 sowie des § 85 Abs. 3. Zu beachten sind dabei insbesondere der in § 71 Abs. 1 bis 3 geregelte Grundsatz der Beitragssatzstabilität und die Bestimmungen über die Veränderung der Gesamtvergütungen. Die Vereinbarungen müssen jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr abgeschlossen sein. Damit ist sichergestellt, dass zu Beginn eines Jahres die Festzuschüsse feststehen.
2.3 Zahntechnische Leistungen (Abs. 2)
Rz. 5
Der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30.9. eines Kalenderjahres die Veränderung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise (Satz 1). Diese Preise dürfen durch die Höchstpreise in den Vereinbarungen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker Innungen um bis zu 5 % über- oder unterschritten werden.
Rz. 6
Die Höchstpreise für zahntechnische Leistungen werden weiterhin auf Landesebene gemeinsam und einheitlich zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf der einen und den Innungsverbänden der Zahntechniker auf der anderen Seite vereinbart (Satz 3). Aufgrund der Neuordnung der Organisationsstruktur der Krankenkassenverbände wurde die Kompetenz zum Vertragsabschluss ab 1.7.2008 den bundesweit organisierten Verbänden der Ersatzkassen entzogen und den Ersatzkassen selbst übertragen.
Gegenstand der Vereinbarung sind die Preise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 (Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen).
Die Vertragspartner auf Landesebene haben sich jedoch an dem jeweils von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbarten Preisniveau auszurichten. Ihnen steht dabei ein Entscheidungsspielraum von insgesamt 10 % zu; denn sie dürfen die nach Abs. 2 Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Durchschnittspreise auf Bundesebene lediglich um bis zu 5 % unter- oder überschreiten (Satz 3). Davon unberührt bleibt die Festsetzung bundeseinheitlicher Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2. Wenn diese nicht von Zahnärzten, sondern in gewerblichen Labors erbracht werden, ergeben sich die für die Festlegung der maßgeblichen Beträge als Summe der bundeseinheitlichen nach Maßgabe der in Sätzen 2 bis 5 festgelegten Preise für die nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen (Satz 6). Wenn Zahnärzte zahntechnische Leistungen in ihrer Zahnarztpraxis – entweder selbst oder durch angestellte Zahntechniker – erbringen, vermindern sich die Beträge nach Satz 6 um 5 %.
Rz. 7
Die Vereinbarung ist jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr zu schließen (Satz 1). Ab dem Jahre 2006 gilt der für alle Vergütungsvereinbarungen maßgebliche Grundsatz der Beitragssatzstabilität (Satz 5).
Rz. 7a
Abweichend von der bis zum 22.7.2015 geltenden Rechtslage soll der Grundsatz der Beitragssatzstabilität bei den Vereinbarungen auf Landesebene nicht mehr gelten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die mit dem Preiskorridor von 10 % vorgesehene Flexibilisierung der Preisbildung bei zahntechnischen Leistungen eingeschränkt und die Berücksichtigung regionaler Kostenunterschiede und Kostenentwicklungen erschwert wurde. Damit konnte das Ziel des Preiskorridors nicht erreicht werden, flexibel auf Entwicklungen und Sondersituationen (z. B. die Angleichung der Vergütungen in Ost und West) zu reagieren (BT-Drs. 18/4095 S. 86).
2.4 Pflicht zur Information
Rz. 8
Den jeweiligen Vertragspartnern der Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 Satz 8 obliegt es, den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistunge...