Rz. 45
Mit der Regelung in Nr. 6 wird die vorherige Versicherungsfreiheit der Beamten, Beamtenähnlichen, Geistlichen und Lehrer an privaten Ersatzschulen auf die Zeit erstreckt, ab der diese Personen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge haben und wenn sie weiterhin Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben.
Rz. 46
Die Regelung fällt aus der Systematik der Regelungen zur Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung heraus. Sie knüpft nicht einmal an eine mögliche Krankenversicherungspflicht an, da die Zubilligung von Ruhegehalt oder ähnlichen Bezügen kein für eine Krankenversicherungspflicht relevanter Tatbestand ist. Die Anordnung der Versicherungsfreiheit hat daher vorwiegend die Funktion, für andere an sich Versicherungspflicht auslösende Tatbestände die Versicherungspflicht nach Abs. 3 auszuschließen, insbesondere z. B. für die mehr als geringfügige Teilzeitbeschäftigung während des Ruhestands. Die im Zusammenhang mit Ruhegehältern in Betracht kommende Zubilligung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung dürfte angesichts der erforderlichen Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Krankenversicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11) nur in den seltensten Fällen in Betracht kommen. Auch dies soll aber wegen der Zugehörigkeit zu einem anderen Sicherungssystem (Beihilfe) als Pflichtversicherung ausgeschlossen bleiben.
Rz. 47
Neben den Beihilfen im Krankheitsfall (vgl. Rz. 26 ff.) müssen diesen Personen Ruhegehalt nach Beamtenrecht oder ähnliche Bezüge zustehen. Das setzt im Regelfall eine Zubilligung der Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze voraus. Ruhegehalt ist aber auch die Leistung wegen Dienstunfähigkeit (§ 4 BVG), sodass auch die den Beamtenähnlichen wegen Dienstunfähigkeit gezahlten Bezügen dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge darstellen. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG sind kein Ruhegehalt und auch keine dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge nach § 6 Abs. 1 Nr. 6, welche Versicherungsfreiheit begründen (LSG Niedersachsen, Urteil v. 18.11.1998, L 4 KR 37/98; BSG, Urteil v. 13.6.2007, B 12 KR 14/06 R). Dass die Regelung Hinterbliebene von Beamten mit Versorgungsansprüchen und Beihilfeansprüchen nicht erfasst, beruht nicht auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (BSG, Beschluss v. 11.5.1993, 12 BK 78/91), sodass diese Personen nicht nach Abs. 3 versicherungsfrei in einer abhängigen Beschäftigung sind.