Rz. 55

Nr. 8 regelt die Versicherungsfreiheit von Personen, welche bei Behörden oder Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft in Deutschland beschäftigt sind und dem Krankheitsfürsorgesystem der EG angehören. Rechtsgrundlage für den Schutz nach EG-Recht für Beschäftigte ist die Verordnung Nr. 259/68 des Rates v. 29.2.1968 (ABl. L 56 S. 1) zur Festlegung des Statuts der Beamten der EG und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten … mit nachfolgenden Änderungen. Die Vorgängervorschrift (§ 165 Abs. 9 RVO) war ursprünglich zur Vermeidung einer doppelten Belastung (BT-Drs. 10/6394 S. 12) durch zusätzliche beitragspflichtige Versicherungspflicht im Beschäftigungsland neben den Beiträgen nach dem Statut und als Abweichung vom Geltungsbereich des SGB i. S. v. § 3 SGB IV für Beschäftigte getroffen worden. Nunmehr wird durch die Krankenfürsorge der EG auch jede andere Krankenversicherungspflicht im Geltungsbereich des SGB V ausgeschlossen, selbst wenn dies für bestimmte Personen günstiger sein könnte.

 

Rz. 56

Soweit dieses Statut der EG Familienangehörige mit umfasst, ist für diese zugleich auch die Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3); dies wohl selbst dann, wenn sonst die Familienversicherung über eine andere Person als Stammversichertem möglich wäre.

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