Rz. 88
Axer, Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 1997, 698.
Bezner/Bothe, Arbeitshilfe und Prüfschema zur Feststellung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Die Beiträge 2009, 513.
Bieback, Öffnung der GKV für Beamte, NZS 2018, 715.
Erdmann, Die Versicherungsfreiheit von Soldaten in Beschäftigungen während des Dienstverhältnisses und danach, WzS 2000, 321.
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dies., Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in der Diskussion – Reformen und Reformbedarf, KrV 2020, 45.
dies., Das sogenannte Werkstudentenprivileg – eine Belastung für Studierende? Plädoyer für die Abschaffung von § 6 Abs. 1 Nr. 3, GesR 2021, 149.
Felix/Baer, Beschäftigung und selbständige Tätigkeit, SGb 2002, 193 (zu Werkstudenten).
Fürmann, Ist der Verbesserungsversuch im Rahmen des Freiversuchs Bestandteil der – juristischen – Berufsausbildung?, ZFSH/SGB 2004, 161.
Hufen, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Privaten Krankenversicherung – Ein Freibrief für den Gesetzgeber?, NZS 2009, 649.
Marschner, Zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Werkstudenten, ZTR 2001, 260.
Kostorz, Krankenversicherung im Studium – zur versicherungsrechtlichen Einordnung von beschäftigten Studierenden und studierenden Beschäftigten, NZS 2012, 161.
Minn, Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ErsK Sonderveröffentlichung April 2007, 3.
Natzel, Duale Studiengänge – arbeitsrechtliches Neuland?, NZS 2008, 57.
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Rz. 89
Werden im Laufe eines Jahres berufsüblich mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingegangen, zwischen denen Zeiten der Arbeitslosigkeit liegen, so ist der für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung maßgebende "regelmäßige Jahresarbeitsverdienst" durch Schätzung zu ermitteln:
BSG, Großer Senat, Beschluss v. 30.6.1965, GS 2/64.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG (= § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO) sind nur solche Studierende versicherungsfrei, deren Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend durch ihr Studium in Anspruch genommen werden. Zu ihnen gehören nicht Personen, die eine zur Ausbildung von Berufstätigen bestimmte Abendschule besuchen, solange die Ausbildung mindestens noch eine Halbtagsbeschäftigung zulässt:
BSG, Urteil v. 31.10.1967, 3 RK 77/64.
Nicht versicherungsfrei nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. AVG (= § 1228 Nr. 3 RVO) ist ein Arbeitnehmer, der ein Studium aufnimmt, sein Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird:
BSG, Urteil v. 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, Urteilsanmerkung von Wallerath in SGb 1976, 150.
Versicherungsfreiheit einer neben einem Studium ausgeübten Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Eine Erwerbstätigkeit, die während des Semesters durchschnittlich 20 Wochenstunden überschreitet, begründet regelmäßig Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Das gilt nicht, wenn die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit unter dem für ein ordnungsgemäßes Studium notwendigen Zeitaufwand liegt und die einzelnen Zeiten der Erwerbstätigkeit den Erfordernissen des Studiums angepasst sind. Die Erwerbstätigkeit eines Studenten während der von Studienanforderungen freien Semesterferien ist unabhängig vom Umfang der Tätigkeit nicht versicherungspflichtig:
BSG, Urteil v. 22.2.1980, 12 RK 34/79.
Die Jahresarbeitsverdienstgrenze für die Krankenversicherungspflicht von Angestellten (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO) wurde bei einer Erhöhung des regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes, sofern diese nicht rückwirkend vereinbart wurde, mit Beginn des Zeitraums überschritten, für den das erhöhte Entgelt erstmals zu zahlen war:
BSG, Urteil v. 7.12.1989, 12 RK 19/87.
Kann wegen eines von der Hochschule erteilten Hausverbots und wegen Beurlaubung gar kein Studium durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Nutzung der Einrichtungen betrieben werden, besteht keine Versicherungsfreiheit als ordentlicher Student i. S. d. Werkstudentenprivilegs:
BSG, Urteil v....