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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 2.5 Austausch des verordneten Arzneimittels (Satz 5)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 7

Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar und wird das verordnete Arzneimittel durch die Apotheke gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße ausgetauscht, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig zu leisten. Die Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht.

 

Rz. 8

Die Regelung wird auf Arzneimittel angewendet, die nicht verfügbar sind, nicht in angemessener Zeit beschafft werden können und deswegen ausgetauscht werden. Bis zum 31.1.2024 haben Versicherte z. B. im Falle der Abgabe von 3 N1-Packungen anstelle der verschriebenen N3-Packung drei Mal die Zuzahlung in Höhe von mindestens 5,00 EUR zu entrichten. Die Regelung stellt sicher, dass die Zuzahlung nur einmal zu zahlen ist und sich der Höhe nach auf die Packungsgröße bezieht, die der verordneten Menge entspricht (BT-Drs. 20/6871 S. 36).

 

Rz. 8a

Die Vertragspartner des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 (Deutscher Apothekerverband e. V. und GKV-Spitzenverband) empfehlen folgendes Vorgehen in der Apotheke:

  • Das abzugebende Arzneimittel wird nach dem Rahmenvertrag (§ 129 Abs. 2) ermittelt.
  • Wenn das abzugebende Arzneimittel oder seine möglichen Alternativen in der verordneten Packungsgröße nicht verfügbar sind, ist die Verordnung entsprechend zu kennzeichnen.
  • Die Zuzahlung wird unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Packungen berechnet (unter Umständen auch 0,00 EUR bei Arzneimitteln unter Rabattvertrag).
  • Abgegeben und abgerechnet werden die tatsächlich abgegebenen kleineren Packungen. Die sonst zu leistenden Zuzahlungen für die kleineren Packungen werden jedoch nicht zugrunde gelegt, sondern die Zuzahlung der nicht verfügbaren Verordnungen übernommen.
  • Befindet sich unter den abzugebenden Arzneimitteln ein zuzahlungsfreies Präparat, ist bei dessen Nichtverfügbarkeit von der ve...

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