2.1 Vereinbarung von Modellvorhaben (Abs. 1)
Rz. 4
Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf Landesebene können mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen ein Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung vereinbaren (Satz 1). Die Vereinbarung wird zwischen allen Beteiligten gemeinsam geschlossen. Die Vereinbarung zielt darauf, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer von bis zu 3 Jahren zu verbessern. Die Befristung ermöglicht eine zeitnahe Evaluierung der Modellvorhaben (BT-Drs. 17/8005 S. 106).
Rz. 5
Die Modellvorhaben sind wegen der Bezirke der Kassenärztlichen Vereinigungen auf das jeweilige Bundesland begrenzt. Eine Ausnahme bildet Nordrhein-Westfalen, weil es in diesem Bundesland zwei Kassenärztliche Vereinigungen gibt.
Rz. 6
Werden Modellvorhaben in verschiedenen Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auf einen Bezirk für die Durchführung einigen (Satz 2). Ein Verfahren zur Konfliktlösung ist nicht vorgesehen. Damit ist es eine Angelegenheit der Aufsichtsbehörden zu klären und ggf. zu sanktionieren, wenn die "Sollvorschrift" nicht umgesetzt wird.
Rz. 7
Durch ein Modellvorhaben sind bei den Krankenkassen verminderte Ausgaben denkbar. Diese sind teilweise an die Leistungserbringer weiterzuleiten (Satz 3). In welchem Umfang die Leistungserbringer beteiligt werden und wie entsprechende Beträge ermittelt und berechnet werden, ist durch die Vertragspartner zu vereinbaren. Es werden nur tatsächliche und nicht lediglich angenommene Minderaufwendungen berücksichtigt.
Rz. 8
Mehraufwendungen der Krankenkassen durch das Modellvorhaben sind ebenfalls auszugleichen (Satz 4). Die Vorschrift korrespondiert mit Satz 3 (vgl. Rz. 7). Das Modellvorhaben soll für die Krankenkassen kostenneutral sein (BT-Drs. 17/8005 S. 106). Das Ausgleichsverfahren wird durch die Partner der Vereinbarung geregelt.
Rz. 9
Über das Modellvorhaben wird eine Vereinbarung geschlossen, die als Mindestinhalt insbesondere
- einen Medikationskatalog für eine wirtschaftliche Wirkstoffauswahl in allen versorgungsrelevanten Indikationen,
- die im Modellprojekt zu erbringenden Leistungen und deren Dokumentation,
- die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüssen und deren teilweise Weiterleitung an die Leistungserbringer sowie zum Ausgleichsverfahren
enthält (Satz 5). Der Medikationskatalog ist von den Vertragspartnern zu vereinbaren (BT-Drs. 17/8005 S. 106). Darin sollen für alle wichtigen Indikationen jeweils Vorgaben zur wirtschaftlichen Auswahl von Wirkstoffen gemacht werden. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass anstelle von spezifischen Präparaten ausschließlich Wirkstoffe verordnet werden. Insbesondere für chronisch kranke Patienten, die mindestens fünf Arzneimittel dauerhaft einnehmen, kann auch ein sog. Medikationsmanagement vereinbart werden.
Rz. 10
Für die Vereinbarung über das Modellvorhaben gilt § 63 Abs. 3, 4 bis 6 entsprechend (Satz 6; vgl. Komm. zu § 63, Rz. 20 bis 23, 37 bis 46).
Rz. 11
§ 65 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Modellvorhaben von den Vertragspartnern zu begleiten und auszuwerten ist (Satz 7; vgl. Komm. zu § 65).
Rz. 12
Für das Modellvorhaben ist eine Vereinbarung nach § 106b Abs. 1 Satz 1 zu treffen (Satz 8). Die bisherige Regelung sah bis zum 31.12.2016 vor, dass bei Modellvorhaben eine Vereinbarung nach § 106 Abs. 3b über eine wirkstoffbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung zu treffen ist. Den Vertragspartnern auf Landesebene (Kassenärztliche Vereinigungen, Organisationen der Apotheker, Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen) ist es ab 1.1.2017 freigestellt, welche Prüfungsarten sie vorsehen. Die wirkstoffbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung bleibt dabei eine Möglichkeit. Die Vertragspartner müssen eine geeignete Prüfungsart für Wirtschaftlichkeitsprüfungen vereinbaren, wobei sie in der Ausgestaltung frei sind.
Rz. 13
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2 (Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker) können gemeinsame Empfehlungen insbesondere zum Inhalt und zur Durchführung des Modellvorhabens vereinbaren (Satz 9) Die Empfehlungen sind in der Vereinbarung über das Modellvorhaben zu beachten.
2.2 Schiedsverfahren (Abs. 2)
Rz. 14
Soweit keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens nach Abs. 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium (Sätze 2 und 3) zur Festsetzung des Inhalts der Vereinbarung anrufen (Satz 1). Das bisherige Modell einer Erweiterung des Schiedsamtes nach § 89 um Vertreter der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung dieser Vertragspartei, da sie keinen Einfluss auf die Auswahl der unparteiischen Mitglieder des Gremiums hat. E...