Rz. 33

Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden die Beschlüsse unter anwesenden Mitgliedern in einer Sitzung gefasst. Es werden nur die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gezählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannten Mitglieder eingeschränkt stimmberechtigt sind und nur in bestimmten Fällen wirksam ihre Stimme abgeben können (Satz 4). Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend (Satz 3). Für eine wirksame Beschlussfassung ist außerdem erforderlich, dass der Stiftungsrat beschlussfähig ist (Satz 2).

 

Rz. 34

Die Begründung des Gesetzentwurfs hält auch eine schriftliche Abstimmung im Wege eines Umlaufverfahrens für möglich (BT-Drs. 20/5334 S. 18). Dies entspreche üblichen Verfahren und gewährleiste die Entscheidungsfähigkeit des Gremiums. Hierdurch werde insgesamt die Funktionsfähigkeit des Stiftungsrats sichergestellt. Ein Hinweis darauf fehlt in der gesetzlichen Regelung.

 

Rz. 35

Beschlüsse nach Abs. 7 Nr. 6 (Änderung der Stiftungssatzung) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Stiftungssatzung ist ein wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts. Dessen Inhalt wird vom GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten festgelegt. Änderungen an der Stiftungssatzung sind dementsprechend von besonderer Bedeutung (BT-Drs. 20/6014 S. 32). Aus diesem Grund ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?