2.1 Errichtung (Abs. 1)
2.1.1 Zuständigkeit (Satz 1)
Rz. 4
Die Länder sind zuständig und verpflichtet, klinische Krebsregister zu führen. Sie dienen der Verbesserung der Qualität und sind Teil der onkologischen Versorgung. Der Aufbau der klinischen Krebsregister war nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2017 und weiterer Nachbesserungsfristen bis Ende 2020 abzuschließen.
2.1.2 Aufgaben (Satz 2)
Rz. 5
Die Norm bestimmt das Aufgabenprofil der Krebsregister (Pflichtaufgaben). Die für die Qualitätssicherung maßgeblichen Funktionen werden benannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend (insbesondere). Die Krebsregistrierung in den Ländern wird damit vereinheitlicht. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten wird durch Landesrecht geregelt (vgl. Rz. 23).
Rz. 6
Es werden die personenbezogenen Daten aller in einem regional festgelegten Einzugsgebiet stationär und ambulant versorgten Patienten erfasst (Nr. 1; Datenkategorien). Die Einzugsgebiete der Krebsregister dürfen sich nicht überschneiden. Die Daten werden unabhängig vom Wohnort der Patienten erhoben. Damit wird eine behandlungsortbezogene Analyse der erfassten Daten ermöglicht.
Rz. 7
Zu den zu erfassenden Daten gehören das Auftreten (Diagnose), die Behandlung und der Verlauf von
- bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie
- gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems.
Rz. 8
Die Erkrankungen werden nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) codiert.
Rz. 9
Nicht erfasst werden Krankheitsfälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind. Das Kinderkrebsregister ist bereits seit 1980 tätig (vgl. Veröffentlichungen im Internet unter http://www.kinderkrebsregister.de) und arbeitet bereits flächendeckend. Es wird durch die Norm nicht erfasst. (Zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung für pädiatrisch-onkologische Erkrankungen bis zum Alter von unter 18 Jahren vgl. Richtlinie zur Kinderonkologie des Gemeinsamen Bundesausschusses v. 16.5.2006, zuletzt geändert am 16.5.2013; veröffentlicht auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet unter http://www.g-ba.de).
Rz. 10
Die erfassten Daten werden ausgewertet und die Ergebnisse an die Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser) rückgemeldet (Nr. 2). Die Rückmeldung liefert den Leistungserbringern die notwendigen Informationen und Anreize für einen strukturierten Prozess der Qualitätsoptimierung. Auf diese Weise können die Leistungserbringer Qualitätsdefizite erkennen und auf sie reagieren. Die Durchführung bevölkerungsbezogener Auswertungen bleibt Aufgabe der epidemiologischen Krebsregister der Länder.
Rz. 10a
Die Krebsregister analysieren außerdem den Verlauf der Erkrankungen, das Krebsgeschehen und das Versorgungsgeschehen. Die Analysen gehören zu den originären Aufgaben der Krebsregister.
Rz. 11
Die Krebsregister sind für den Datenaustausch mit Dritten zuständig (Nr. 3), wodurch die behandlungsortbezogene Registrierung ergänzt wird (Rz. 6):
- Mit anderen regionalen klinischen Krebsregister, wenn der Behandlungsort eines Patienten in einem anderen Einzugsgebiet als dessen Hauptwohnsitz liegt;
- mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene.
Rz. 12
- Durch den Austausch mit anderen regionalen klinischen Krebsregistern werden die Daten eines Patienten in dem für seinen Hauptwohnsitz örtlich zuständigen klinischen Krebsregister im Sinne einer personenbezogenen Verlaufsdokumentation zusammengeführt.
- Der Datenaustausch mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene ist für eine landesbezogene Auswertung erforderlich (vgl. Rz. 20).
Rz. 13
Die Krebsregister fördern und unterstützen die interdisziplinäre, patientenbezogene Zusammenarbeit verschiedener Fachbereiche bei der Krebsbehandlung (Nr. 4). Die erfassten Daten können z. B. die Grundlage für Fallbesprechungen der beteiligten Therapeuten sein.
Rz. 14
Die Krebsregister beteiligen sich an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 135 a Abs. 2 Nr. 1 (Nr. 5). Damit werden die Arbeit der klinischen Krebsregister und die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses miteinander verknüpft. Die Regelung zielt darauf ab, dass die klinischen Krebsregister in die Verfahren der externen Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses eingebunden werden (vgl. Rz. 79 ff.).
Rz. 15
Die Krebsregister arbeiten mit Zentren in der Onkologie zusammen (Nr. 6). Unterstützungsmöglichkeiten bestehen durch die Lieferung von Daten oder im Bereich des Datenmanagements. Die Neufassung der Regelung zum 31.8.2021 unterstützt ein zentrales Motiv des KFRG, die Zusammenarbeit zwischen Krebsregistern und zertifizierten Zentren und weiteren onkologischen Leistungserbringern zu fördern (BT-Drs. 19/28185 S. 54).
Rz. 16
Die Krebsregister erfassen Daten für die epidemiologischen Krebsregister und leiten diese an die epidemiologischen Krebsregister weiter (Nr. 7). Die Zusa...