2.4.1 Beteiligte (Satz 1)
Rz. 34
Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende Organisationen und Personen zu beteiligen:
- die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- den Gemeinsamen Bundesausschuss,
- die Deutsche Krebsgesellschaft,
- die Deutsche Krebshilfe,
- die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren,
- die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland,
- die Bundesärztekammer,
- die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sowie
- die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen.
Damit fließt der Sachverstand der zu beteiligenden Organisationen und Personen bei der Festlegung der Förderkriterien ein. Das Beteiligungsrecht bezieht sich auf den Prozess der Fortschreibung der Festlegungen und geht damit über ein Stellungnahmerecht zu einem Entwurf der Fördervoraussetzungen hinaus (BT-Drs. 17/11267 S. 29). Die sprachliche Anpassung der Regelung zum 31.8.2021 verdeutlicht, dass die bereits erarbeiteten Fördervoraussetzungen vom GKV-Spitzenverband und den zu beteiligenden Organisationen und Personen weiterentwickelt werden können.
2.4.2 Beteiligung der privaten Krankenversicherung (Satz 2)
Rz. 35
Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern. Dazu zahlen die Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft freiwillig die Pauschale nach Abs. 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 für Meldungen von privat krankenversicherten Personen (vgl. Rz. 48 f.).
Rz. 36
Eine aussagekräftige klinische Krebsregistrierung kann sachgerecht nur unter Einbeziehung aller Krebserkrankungen unabhängig vom Versichertenstatus der Betroffenen erfolgen (BT-Drs. 17/11267 S. 29). Die Aufgabenbeschreibung für klinische Krebsregister nach Abs. 1 (vgl. Rz. 5 ff.) sieht deshalb keine Begrenzung der Aufgabenerfüllung in Bezug auf gesetzlich Versicherte vor.
Rz. 37
Privat krankenversicherte Krebspatientinnen und -patienten profitieren damit in gleichem Maße von der klinischen Krebsregistrierung wie gesetzlich Versicherte. Vor diesem Hintergrund ist eine Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen an der Finanzierung der klinischen Krebsregister gerechtfertigt; sie ist durch das Konstrukt der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Abs. 4 Satz 2 bis 4 ermöglicht.
Rz. 38
Die Einbeziehung des Verbandes der privaten Krankenversicherung bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen ist als zusätzlicher Anreiz daran geknüpft, dass die privaten Krankenversicherungsunternehmen die fallbezogene Krebsregisterpauschale zur Finanzierung der klinischen Krebsregister für die bei ihnen versicherten Krebspatienten übernehmen und sich an der Meldevergütung beteiligen.
Rz. 39
Die private Krankenversicherung hat ihre Kostenbeteiligung bei der Registerpauschale für privat Versicherte erklärt, sodass der Verband der Privaten Krankenversicherung an der Kriterienentwicklung beteiligt wurde.
2.4.3 Beteiligung der Kostenträger nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3)
Rz. 40
Die Vorschrift enthält eine der Regelung in Satz 2 (vgl. Rz. 35 ff.) entsprechende Regelung für die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Rz. 41
Eine offizielle Erklärung zur Kostenbeteiligung der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften lag bis zum 20.12.2013 nicht vor. Dennoch waren Vertreter eines Beihilfeträgers in die Abstimmungsprozesse eingebunden.