Rz. 55c

Die erforderlichen Daten für die Überprüfung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 9 werden von den Krebsregistern übermittelt (Satz 13). Die Daten sind vom GKV-Spitzenverband anzufordern und spätestens zum 31.7. des Folgejahres des jeweiligen Bezugsjahres der Prüfung anonymisiert zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist für die Überprüfung der Krebsregisterpauschalen nicht erforderlich. Adressaten sind der GKV-Spitzenverband und ggf. der Verband der Privaten Krankenversicherung.

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