Rz. 39

Der mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügte Abs. 3 stellte, wie Abs. 2, eine Bestandsschutzregelung für am 31.12.2012 versicherungspflichtig Beschäftigte dar, die durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 EUR ab dem 1.1.2013 an sich wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei geworden wären. Diese Personen sollten bis 31.12.2014 krankenversicherungspflichtig als Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bleiben. Wie bei Abs. 2 war diese erhaltene Pflichtversicherung jedoch einer Familienversicherung gegenüber nachrangig und es bestand ein Befreiungsrecht nach Satz 2. Für die Beitragstragung war, anders als in den Fällen des Abs. 2, in § 249 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich die Anwendung der Gleitzonenregelung für die Versicherungspflicht des Abs. 3 vorgesehen, obwohl diese an sich ein Arbeitsentgelt ab 450,01 EUR voraussetzt.

 

Rz. 40

Die Regelung des Abs. 3 war ausdrücklich bis zum 31.12.2014 befristet und konnte maximal bis zum Ende dieser Frist Krankenversicherungspflicht begründen. Durch die Befristung hatte sich die Regelung des Abs. 3 bereits ab dem 1.1.2015 erledigt. In der Gesetzesbegründung zur ausdrücklichen Aufhebung (BT-Drs. 19/6337 S. 84) ist daher ausgeführt: "Zur Rechtsbereinigung wird die Übergangsregelung des § 7 Absatz 3 wegen Zeitablaufs aufgehoben."

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