Rz. 12

Die Teilnahme an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin freiwillig. Sie können also nicht angehalten werden, sich einer Wiedereingliederung zu unterziehen. Sie können eine vorgeschlagene Wiedereingliederung ablehnen, auch wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen. § 66 Abs. 2 SGB I mit seiner Aufforderung zur Mitwirkung ist nicht einschlägig, weil die §§ 62 bis 65 keine auf diesen Fall abzielende Regeln vorsehen (vgl. Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 74 Rz. 11). Auch für den Arbeitgeber beinhaltet die Neuregelung keine Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung. Er kann eine Wiedereingliederung nicht verfügen, umgekehrt ist er frei, eine Wiedereingliederung anzubieten. Schlägt der Arbeitnehmer ein Angebot zur Wiederaufnahme vor und lehnt der Arbeitgeber ab, kommt er nicht in Annahmeverzug, weil es sich bei der Wiedereingliederung um ein Rechtsverhältnis eigener Art handelt (Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 74 Rz. 12).

 

Rz. 13

Als Begleiteffekte der Stärkung der Wiedereingliederung in das Berufsleben können nach der Gesetzesbegründung eine verkürzte Krankengeldbezugsdauer zu Minderausgaben der Krankenkassen beim Krankengeld führen und Beitragseinnahmen aus wiedererlangten Lohn- und Gehaltszahlungen zu Mehreinnahmen.

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