Rz. 27a

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 ist mit Wirkung zum 1.7.2008 das Befreiungsrecht nach Nr. 2a wegen Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit eingefügt worden. Auch hier ist letztlich nicht die Reduzierung der Arbeitszeit der Grund für das Befreiungsrecht, sondern die damit typischerweise verbundene Reduzierung des Arbeitsentgelts, die zum Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und damit zum Eintritt von Krankenversicherungspflicht führt. Eine Befreiung ist möglich und erforderlich, wenn das aus der reduzierten Arbeitszeit zu beanspruchende Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 und oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV liegt. Die Einführung des Befreiungsrechts ist damit begründet worden (BT-Drs. 16/7439 S. 95), dass bisher versicherungsfreie Arbeitnehmer den bisherigen privaten Krankenversicherungsschutz beibehalten können sollen, wodurch die Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Pflegezeit gefördert werden solle. Ohne Befreiungsrecht könnten diese Personen sonst aufgrund der Neuregelung der Versicherungspflicht durch das GKV-WSG erst dann in die private Krankenversicherung zurückkehren, wenn ihr Arbeitsentgelt nach Beginn der Versicherungspflicht in 3 aufeinanderfolgenden Jahren und auch im folgenden Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Zur Sicherstellung einer Rückkehr in die private Krankenversicherung müsste über diesen Zeitraum eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Die Regelung ermöglicht daher Arbeitnehmern, die durch eine reduzierte Beschäftigungszeit während der Pflegezeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht während der Pflegezeit gilt entsprechend der Regelung zur Elternzeit nur für die Dauer der Pflegezeit. Zum 1.1.2012 hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011 Personen, die Pflegezeit im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes (§ 2 Familienpflegezeitgesetz) in Anspruch nehmen, das gleiche Befreiungsrecht eingeräumt wie Personen, die nach bereits geltendem Recht die Möglichkeit der Pflegezeit im Rahmen des Pflegezeitgesetzes nutzen,.

 

Rz. 27b

Vorausgesetzt wird eine Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes – PflegeZG, das mit Art. 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft getreten ist. Diese Regelung räumt dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht auf ganze oder teilweise Freistellung von der Arbeit ein, weil ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird.

 

Rz. 27c

Das Befreiungsrecht setzt nicht voraus, dass gegenüber dem Arbeitgeber auch ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung besteht, weil dieser mehr als 16 Personen beschäftigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Auch die ohne die Voraussetzung eines Freistellungsanspruchs freiwillige Gewährung von Pflegezeit durch den weniger als 16 Arbeitnehmer beschäftigenden Arbeitgeber dürfte ein Befreiungsrecht auslösen; denn es sind keine Gründe ersichtlich, die dagegensprechen. Auch in diesen Fällen besteht ein Bedürfnis nach Fortsetzung des privaten Krankenversicherungsvertrags während der Zeit der Arbeitszeit- und Entgeltreduzierung. Der Verweis auf § 3 PflegeZG kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass damit auch alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 PflegeZG erfüllt sein müssen. Erforderlich ist für das Befreiungsrecht jedoch, dass die Voraussetzungen der Pflegezeit dem Grunde nach erfüllt sind, also ein nach §§ 14, 15 SGB XI pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung durch den Beschäftigten gepflegt wird. Zu den nahen Angehörigen gehören Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder sowie Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Dieser Kreis wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) um Stiefeltern, Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie Schwägerinnen und Schwäger erweitert.

 

Rz. 27d

Die Befreiung war zunächst kraft Gesetzes auf die Dauer der Pflegezeit, nunmehr die Dauer der Freistellung befristet. Dies bedeutet, dass nach § 4 Abs. 1 PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen maximal eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten möglich ist. In den Fällen, dass mehrere nahe Angehörige pflegebedürftig sind und gepflegt werden, kann die Pflegezeit auch über diese 6 Monate hinausgehen. Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit, bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Pflege endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 4 Abs. 2 PflegeZG).

 

Rz. 27e

Die Befreiung infolge des reduzierten Arbe...

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