Rz. 68

Eine ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht führt auch, ungeachtet der Höhe der Einkünfte (BT-Drs. 11/2237 S. 161), zum Ausschluss von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von der Familienversicherung ab Wirksamkeit der Befreiung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3).

 

Rz. 69

Mit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht entfällt auch die Pflegeversicherungspflicht (§ 20 SGB XI), da diese Krankenversicherungspflicht voraussetzt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht begründet auch keinen Zugang zur sozialen Pflegeversicherung (BSG, Urteil v. 3.9.1998, B 12 P 3/97 R). Dadurch entsteht bei privater Krankenversicherung grundsätzlich die Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages (§ 23 SGB XI). Wird jedoch, was rechtlich möglich ist, die Befreiung ausgesprochen, ohne dass ein privater Krankenversicherungsschutz besteht oder begründet wird, entfällt auch die Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. In diesen Fällen kann allerdings Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI eintreten, wenn zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestanden hatte.

 

Rz. 70

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht führt zu Ansprüchen auf Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung (§§ 257, 258, § 207a SGB III, § 106 SGB VI), wofür allerdings ein privater Krankenversicherungsvertrag Voraussetzung ist. Nur für von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 Befreiten bei einer Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen sind keine Beitragszuschüsse gegen die Einrichtung oder den zuständigen Leistungsträger in § 258 vorgesehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge