Rz. 2
Die Vorschrift beinhaltet die rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft (Weiterversicherung) oder für den originären Zugang (Beitritt) zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherter i. S. d. Versicherungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung. Sie übernimmt zum Teil die früheren Rechte auf Weiterversicherung (§ 313 RVO) und Beitrittsrechte (§§ 176, 167b, 176c RVO) und fasst diese zusammen. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist die freiwillige Versicherung überhaupt nur als Weiterversicherung möglich (§ 6 KVLG 1989).
Rz. 3
Die Frist für die Anzeige des Beitritts war bisher in Abs. 2 einheitlich für alle Tatbestände auf 3 Monate festgelegt. Davon abweichende Fristen sind in Abs. 1 Nr. 6 (bis zum 10.5.2019, seit dem 1.3.2024 auch dort 3 Monate), und 7 und waren in Nr. 8 (bis 30.6.2005) wiederum enthalten. Für diese Anzeige (Beitrittserklärung) ist in § 188 Abs. 3 die Schriftform vorgeschrieben (zu Ausnahmen vgl. Komm. zu § 188). Diese Beitrittserklärung gilt nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI zugleich als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung.
Rz. 4
Die Vorschrift wird durch § 188 für den Beginn und § 191 für das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ergänzt und teilweise modifiziert. Die beitragsrechtlichen Folgen der freiwilligen Krankenversicherung ergeben sich aus den §§ 240, 250 Abs. 2, § 252 Satz 1.
Rz. 4a
Durch Art. 1 Nr. 2b, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 in § 188 der Abs. 4 angefügt, wonach sich im Anschluss an das Ende einer Pflichtversicherung oder der Familienversicherung die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortsetzt, wenn nicht der Austritt unter Nachweis eines anderen Krankenversicherungsschutzes erklärt wird. Diese obligatorische freiwillige Weiterversicherung erfordert keine Vorversicherungszeiten und keine fristgebundene Beitrittserklärung (vgl. Komm. zu § 188). Die mit § 188 Abs. 4 verbundene faktische Abweichung von den Regelungen in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 über erforderliche Vorversicherungszeiten für die Weiterversicherung ist in § 9 selbst jedoch nicht nachvollzogen worden, sodass unklar ist, welche Bedeutung die unveränderte Fassung des § 9 insoweit noch hat und in der Praxis haben kann.
Rz. 4b
Mit Art. 8 Nr. 10, Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 in § 188 Abs. 4 die Sätze 4 bis 7 angefügt, die für den Personenkreis der Saisonarbeitnehmer von der obligatorischen freiwilligen Weiterversicherung eine Ausnahme machen. In § 188 Abs. 4 Satz 5 ist der Saisonarbeitnehmer als Arbeitnehmer definiert, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu 8 Monate befristete Beschäftigung in die BRD gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Für diesen Personenkreis ist vorgesehen, dass das Recht zur Weiterversicherung durch eine schriftliche Beitrittserklärung innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Beschäftigung geltend zu gemacht ist, wobei es dazu erforderlich ist, dass der Wohnsitz oder "ständige" Aufenthalt in der BRD nachgewiesen werden muss. Faktisch stellt dies ein eigenständiges Beitritts- und Weiterversicherungsrecht dar, wobei es abweichend von Abs. 1 Nr. 1 und 2 keiner Vorversicherungszeit bedarf.