Rz. 88

Mit Art. 2 Nr. 1 des GKV-VEG v. 11.12.2018 ist mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 Nr. 8 eine neue Beitrittsmöglichkeit für Personen, die ab dem 31.12.2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind, eingeführt worden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Neueinführung die Gewährleistung eines einheitlichen Zugangs zur gesetzlichen Krankenversicherung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Die generellen Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung, die i. d. R. durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Ausscheiden aus dem Dienst begründet werden, sind daher um ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung erweitert worden (vgl. BT-Drs. 19/4454 S. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist jedoch ein freiwilliger Beitritt auch für Soldatinnen und Soldaten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a regelmäßig ausgeschlossen, da die Lücke dann über die Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 geschlossen werden soll (vgl. BT-Drs. 19/4454 S. 32 f.).

 

Rz. 89

Von dieser Neuregelung verspricht sich der Gesetzgeber die Attraktivität einer Verpflichtung als Zeitsoldat insbesondere auch bei der Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung durch flexible Beitrittsmöglichkeiten auch für ältere Menschen zu stärken, die dann keine Nachteile/Einbußen beim Krankenversicherungsschutz fürchten sollen. Zudem erhalten ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird. Gleichzeitig steht es Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auch weiterhin frei, sich nach Ende ihrer Dienstzeit grundsätzlich für eine private Krankenversicherung zu entscheiden, zu der sie ggf. während ihrer Dienstzeit bereits Anwartschaften finanziert haben.

 

Rz. 90

Flankiert wird die Neueinführung der Beitrittsmöglichkeit durch Abs. 2 Nr. 6, wonach die Frist zur Beitrittserklärung ebenfalls wie bei den anderen Tatbeständen 3 Monate beginnend nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit beträgt.

 

Rz. 91–98

(unbesetzt)

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