Rz. 126a

Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach Maßgabe des § 191 nur in den Fällen des Todes des Mitglieds, dem Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft oder durch dessen Kündigung (Austritt). Für eine wirksame Kündigung ist jedoch der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes erforderlich. Das Recht der Krankenkassen, freiwillig Versicherte wegen Beitragsrückstands auszuschließen (§ 191 Nr. 3 i. d. F. bis 31.3.2007), war mit dem GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007 gestrichen worden.

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