2.2.1 Ausscheiden aus einer Versicherungspflicht
Rz. 11
Den typischen Kreis der Versicherungsberechtigten stellen Personen dar, die kraft Gesetzes Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren und aus dieser Versicherungspflicht ausscheiden. Sie können ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende der Pflichtmitgliedschaft als dann freiwillige Versicherung fortsetzen. Auf die vorherige Dauer der Pflichtversicherung kommt es nicht an; die Vorversicherungszeit muss nicht durch Pflichtversicherungszeiten erfüllt sein, sondern kann auch durch eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung erfüllt werden. Erforderlich ist aber das Ende einer Pflichtversicherung nach dem Recht des SGB. Ein Ausscheiden aus einer ausländischen Pflichtversicherung berechtigt nicht zum Beitritt (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 160). Art. 6 VO (EU) 883/2004 sieht nunmehr aber ausdrücklich auch die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in einem anderen Land vor, wobei Art. 14 VO (EU) 883/2004 dieses wiederum für das Recht auf Weiterversicherung einschränkt.
Rz. 12
Zur Weiterversicherung sind nur Personen berechtigt, die aus der Pflichtmitgliedschaft ausscheiden. Um welche Pflichtversicherung es sich dabei zuvor gehandelt hat, ist unerheblich, sodass grundsätzlich alle Tatbestände des § 5 Abs. 1 zur Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Ende der Versicherungspflicht berechtigen; dies gilt selbst bei einem Ende der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 190 Abs. 13. Im Regelfall endet die Pflichtmitgliedschaft nach § 190 mit Wegfall des Tatbestandes oder eines Tatbestandsmerkmals der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 (vgl. Komm. zu § 190). Auch aus einer nach §§ 192, 193 erhaltenen Pflichtmitgliedschaft scheiden Pflichtversicherte (erst) mit dem Zeitpunkt aus, in dem die Voraussetzungen für die Erhaltung der Mitgliedschaft wegfallen; sie sind im Anschluss daran zum Beitritt berechtigt. Ebenso erfolgt ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, wenn ein zuvor versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wegen fehlenden Entgeltanspruchs über die Dauer von einem Monat hinaus nach § 7 Abs. 3 SGB IV nicht mehr als fortbestehend gilt. Das Ende einer freiwilligen Versicherung durch Austritt oder Kündigung(§ 191 Nr. 3) oder bis 1.4.2007 der Ausschluss wegen Beitragsrückstands (§ 191 Nr. 3 a. F.) berechtigt nicht zur Wiederbegründung einer freiwilligen Versicherung durch Beitritt.
Rz. 13
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn durch Rechtsänderungen die Versicherungspflicht entfällt. In diesen Fällen werden jedoch zumeist auch durch Übergangsregelungen eigene Beitrittsrechte ohne Vorversicherungszeiten und mit eigenen Beitrittsfristen geregelt (vgl. z. B. Art. 59 Abs. 1 GRG, § 63 Abs. 1 KVLG 1989 i. d. F. des Art. 11 Nr. 21 ASRG v. 29.7.1994, BGBl. I S. 1890, ab 1.1.1995). Im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen zur Entgeltgeringfügigkeit einer Beschäftigung ist der Gesetzgeber dazu übergegangen, den zeitlich begrenzten Fortbestand der Versicherungspflicht trotz Entgeltgeringfügigkeit anzuordnen (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 und Komm. dort).
Rz. 14
Darüber hinaus bewirkt auch der Eintritt von Versicherungsfreiheit nach § 6 (mit Ausnahme der Versicherungsfreiheit für Werkstudenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3) oder die Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 5 neben einem Pflichttatbestand ein Ausscheiden aus dieser Versicherungspflicht, sodass die freiwillige Weiterversicherung im Anschluss an die nicht mehr bestehende oder ausgeschlossene Pflichtversicherung möglich ist.
Rz. 15
Kein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht liegt vor, wenn sich jemand nach § 8 von einer eintretenden Versicherungspflicht befreien lässt (ebenso Baierl/Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 9 Rz. 29, Stand: 9.2.2024; LSG Baden-Württemberg, Urteile v. 19.8.2005, L 4 KR 1533/02, und v. 14.2.2006, L 11 KR 4223/05; SG Duisburg, Urteil v. 9.9.2011, S 31 KR 108/11; a. A. Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 9 Rz. 9; Moritz-Ritter, in: Hänlein-Schuler, LPK-SGB V, 5. Aufl., § 9 Rz. 9; Baier, in: Krauskopf SozKV, SGB V, § 9 Rz. 4, Stand: März 2012; wohl auch Karl Peters, in: BeckOGK, 1.8.2019, § 9 Rz. 17, und NZS 2012, 326, 329). Ein solches Wahlrecht im Versicherungsstatus lässt das SGB V nicht mehr zu, wie die Notwendigkeit des alternativen privaten Krankenversicherungsvertrages für die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, die differenzierenden Regelung über Beitragszuschüsse in § 257 Abs. 1 und Abs. 2 und die ausdrückliche Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 190 Abs. 11a für Rentner zeigen. Da bisher allerdings nicht für alle Befreiungsrechte der Nachweis eines adäquaten anderweitigen Krankenversicherungsschutzes erforderlich war, konnte grundsätzlich trotz wirksam ausgesprochener Befreiung Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bestehen oder eintreten. Nach dem mit Wirkung zum 1.8.2013 angefügten § 8 Abs. 2 Satz 4 wird nunmehr der Nachweis eines ...