Rz. 17
Erforderlich für die Weiterversicherung ist neben dem Ausscheiden aus der eigenen Versicherungspflicht im Inland die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in eigener Person. Sie kann entweder durch eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten 5 Jahren oder eine ununterbrochene Vorversicherungszeit von 12 Monaten erfüllt werden. Beide Vorversicherungszeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die letzte Mitgliedschaft muss jedoch eine Pflichtversicherung gewesen sein. Die nach § 190 Abs. 3 Satz 3 bestehende Ausnahme von der Erforderlichkeit einer Vorversicherungszeit für Beschäftigte, die infolge der Änderung der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit zum 30.12.2010 ab 1.1.2011 versicherungsfrei werden, und Personen, die durch die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung im Inland versicherungspflichtig werden, die jedoch nach § 6 Abs. 4 aus der Versicherungspflicht zum Ende eines Kalenderjahres ausscheiden, ohne die Vorversicherungszeit des § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllen, ist mit der Anordnung der obligatorischen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4, die keine Vorversicherungszeiten erfordert, mit Wirkung zum 1.8.2013 aufgehoben worden (vgl. Komm. zu § 190).
Rz. 18
Als Vorversicherungszeit wird nur ein Versichertsein vorausgesetzt, sodass neben Zeiten der Pflichtversicherung auch Zeiten einer früheren freiwilligen Mitgliedschaft und sogar solche der Familienversicherung ausreichen. Auch die Zeiten einer erhaltenen (Pflicht-)Mitgliedschaft (§§ 192, 193) sind für die Vorversicherungszeit zu berücksichtigen. Die Regelungen verwenden hierfür zwar den Begriff der Mitgliedschaft, dieser wird jedoch synonym für die Versicherungspflicht gebraucht, sodass die Pflichtversicherung erhalten bleibt und diese Zeit zu berücksichtigen ist (so auch Karl Peters, in: BeckOGK, Stand: 1.8.2019, § 9 Rz. 18; Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 9 Rz. 11; Vossen, in: Krauskopf, SozKV, 121. EL Februar 2024, SGB V, § 9 Rz. 12; Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl., § 9 Rz. 7). Nach Art. 14 EG-VO Nr. 883/2004 sind für die Vorversicherungszeit auch Zeiten der Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen. Ebenso können nach zwischenstaatlichem Abkommensrecht Versicherungszeiten berücksichtigungsfähig sein. Zeiten, in denen ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 bestand, stellen keine Versicherungszeiten dar und sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso können Zeiten einer nur vermeintlich bestehenden Versicherungspflicht (Fehlversicherung) nicht berücksichtigt werden.
Rz. 19
Ausdrücklich vorgesehen ist, dass als Vorversicherungszeiten die Mitgliedschaftszeiten als Rentenantragsteller nach § 189 nicht zu berücksichtigen sind (Abs. 1 Nr. 1 HS 2 1. Alt.). Dabei handelt es sich nur um die Zeiten, in denen zwar die Vorversicherungszeiten für die KVdR bei Rentenantragstellung erfüllt waren, es jedoch nicht zum Bezug einer Rente kommt (vgl. Komm. zu § 189). Der völlige Ausschluss dieser Zeiten erfolgte nach der Gesetzesbegründung, "weil sonst durch einen unbegründeten Rentenantrag der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht würde" (BT-Drs. 11/2237 S. 160). Diese Begründung ist insoweit nicht plausibel, als durch die Vorversicherungszeit zur KVdR ein langjähriger Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben muss und durch die Krankenkassen gerade keine Prüfung der Begründetheit des Rentenantrages erfolgen soll, sodass auch objektiv unbegründete Rentenanträge (zwingend) zur Rentenantragstellermitgliedschaft führen. Die Rentenantragstellermitgliedschaft ist letztlich die gesetzliche Folge der Regelung über den Beginn der Mitgliedschaft bei Rentnern mit der Antragstellung in § 186 Abs. 9 und der Regelung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12, die einen Rentenanspruch voraussetzt. Die Regelung überzeugt systematisch nicht, weil wegen der Rentenantragstellermitgliedschaft als fiktive und fingierte Pflichtmitgliedschaft (Formalmitgliedschaft vgl. Komm. zu § 189) eine Familienversicherung oder die freiwillige Versicherung verdrängt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 191 Nr. 2). Damit wäre ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung nach Ende der Familienversicherung oder die Aufrechterhaltung der zuvor schon wirksam begründeten freiwilligen Versicherung gerade ausgeschlossen. Die Regelung überzeugt zumal auch deswegen nicht, weil ein Hinausschieben des Beginns der KVdR bis zur Rentenzubilligung (§ 315b RVO), also gerade auch die Vermeidung einer fiktiven Rentenantragstellermitgliedschaft, nicht mehr möglich ist (vgl. Komm. zu § 189).
Rz. 20
Daher ist diese Regelung hinsichtlich Rentenantragstellerzeiten einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass dann nach Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft eine freiwillige Versicherung durch fristgerechte Beitrittserklärung möglich ist, wenn das Beitrittsrecht vor dem Rentenantrag bestanden hatte und noch nicht verfristet war oder die freiwillige Mitgliedschaft weiterzuführen ist, wenn diese...