Rz. 52
Das mit dem Gesundheitsreformgesetz eingeführte Beitrittsrecht für aus dem Ausland zurückkehrende Arbeitnehmer stellte gegenüber der RVO eine Neuerung dar. Damit wird der Freizügigkeit des Arbeitnehmers und nicht zuletzt den unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen bei Beschäftigungen im Ausland Rechnung getragen. Die Regelung kommt insbesondere in den Fällen zur Anwendung, in denen der Auslandsbeschäftigung schon dem Grunde nach keine Entsendung i. S. d. §§ 4, 5 SGB IV zugrunde liegt oder die Ausstrahlung des deutschen Rechts an zwischen- oder überstaatlichem Recht scheitert, z. B. innerhalb der EG wegen der Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts nur für eine von Beginn an auf 24 Monate befristete Dauer der Entsendung (Art. 12 EG VO 883/2004, früher 12 Monate nach Art. 14 EWG-VO 1408/71). Das Beitrittsrecht soll allerdings auf Fälle begrenzt sein, in denen nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung ausgeübt wird, für die keine Krankenversicherungspflicht besteht (BT-Drs. 11/2237 S. 16). Liegt bei einem wegen der Höhe des Arbeitsentgelts freiwillig Versicherten ein Fall der Entsendung vor und kündigt dieser wegen der Auslandsbeschäftigung seine freiwillige Mitgliedschaft, besteht das Beitrittsrecht nicht, weil es dann an der Kausalität der Auslandsbeschäftigung für die Beendigung der Mitgliedschaft fehlt (so auch Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl., § 9 Rz. 19; Vossen, in: Krauskopf, SozKV, 121. EL Februar 2024, SGB V, § 9 Rz. 24; Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 9 Rz. 30). Das kann aber anders zu beurteilen sein, wenn mit der Auslandsbeschäftigung zwingend Krankenversicherungspflicht verbunden ist (vgl. Rz. 61).
Rz. 52a
Durch Art. 4 Nr. 2a, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 die Nr. 5 neu gefasst und inhaltlich über die Auslandsrückkehrer hinaus auf die Fälle ausgedehnt, in denen die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern durch Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete und die wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen. Diese Neuerung ist damit begründet worden, dass auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen (sog. Sitzstaatsabkommen) für Beschäftigte von internationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland regelmäßig vorgesehen sei, dass sie ihre bisherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beenden müssen und ihr Schutz im Krankheitsfall durch die internationale Organisation und deren Absicherungssystem gewährleistet wird. Die Neuregelung stelle klar, dass die Betroffenen nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses unter den gleichen Voraussetzungen wie Auslandsrückkehrer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, wenn sie innerhalb von 2 Monaten eine neue Beschäftigung im Inland aufnehmen. Danach können sie der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, auch wenn sie ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielen, wenn ihre frühere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Arbeitsverhältnis bei der internationalen Organisation beendet worden ist (BT-Drs. 17/5509 S. 6).
Rz. 52b
Das Beitrittsrecht besteht für Beschäftigte, die trotz Beschäftigung im Inland aufgrund zwischen- oder überstaatlicher Abkommen (quasi als Exterritoriale) nicht in die deutsche Krankenversicherung einbezogen sind. Dabei wird vorausgesetzt, dass das zwischen- oder überstaatliche Abkommen gerade auch den Krankenversicherungsschutz umfassen muss, denn nur dann endet deswegen auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und wird durch das Absicherungssystem der internationalen Organisation ersetzt (zu einem solchen Fall vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, L 11 KR 4870/11).
Rz. 53
Das Beitrittsrecht von Auslandsrückkehrern setzt keine Vorversicherungszeiten voraus. Es schloss ursprünglich die Lücke zwischen den Beitrittsrechten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 (erstmalige Aufnahme einer von Beginn an versicherungsfreien Beschäftigung), da einerseits wegen der vorherigen Auslandsbeschäftigung die Vorversicherungszeiten nach Abs. 1 Nr. 1 im Inland nicht erfüllt werden konnten und nicht immer Gleichstellungsvorschriften in zwischen- oder überstaatlichem Recht bestehen und es sich anderseits nicht um die erstmalige Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung nach Nr. 3 handelte.
Rz. 53a
Auch bei den Arbeitnehmern, die aus dem Arbeitsverhältnis bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, ist eine Vorversicherungszeit nicht erforderlich. Sowohl bei den Auslandsrückkehrern als auch bei den zuvor bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation Beschäftigten und daraus ausscheidenden Arbeitnehmern wird der Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung durch deren frühere Stellung als Arbeitnehmer ersetzt.
Rz. 54
Anwendung kann die Vorschrift nur in den Fällen finden, in denen bei Rückkehr...