Rz. 7

Inhalt und Umfang der Datenerhebung bestimmen sich nach den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die § 25 an das Bestehen und die Durchführung einer Familienversicherung knüpft. Die Mittel der Datenerhebung zum Nachweis der Familienversicherung liegen im Ermessen der Pflegekasse; sie kann sich hierbei insbesondere aller verwaltungsverfahrensrechtlicher Beweismittel bedienen, die § 21 SGB X vorsieht (vgl. § 37 Satz 1 SGB I). Um entsprechende Feststellungen zu ermöglichen, haben das Mitglied sowie der potentielle Familienversicherte nach § 50 Abs. 3 umfangreiche Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Andererseits sind die Krankenkassen nach § 50 Abs. 5 verpflichtet, Daten, die für die Familienversicherung von Bedeutung sind, an die Pflegekassen zu übermitteln. Soweit die übermittelten Daten genügen, sind weitere Ermittlungen beim Mitglied oder dem Angehörigen unzulässig (Behr, in: PflegeV-Komm., § 100 Rz. 8). Zur Ermittlung ist die Pflegekasse nicht berechtigt. Sie ist auch nicht berechtigt, ohne Mitwirkung des betroffenen Angehörigen über ihn Daten bei sonstigen Dritten nach Maßgabe des § 67a Abs. 2 SGB X zu erheben (so Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 100 Rz. 6; anders noch hier in der Vorauflage).

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