Rz. 1a

Die Vorschrift umschreibt in Abs. 1 den Aufgabenbereich der Pflegeeinrichtungen und gibt Maßstäbe vor für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Abs. 2 hingegen wendet sich an die ausführenden Organe des SGB XI, wobei es in der Sache wiederum um die Pflegeeinrichtungen geht.

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